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Erbrecht in Spanien gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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Erbrecht in Spanien

 

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner 

 

Deutscher Rechtsanwalt für Erbrecht, D.Luickhardt, berät Sie im spanischen, deutschen und internationalen Erbrecht bei der Nachlassplanung vor einem Immobilienkauf in Spanien, bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien und bei einer Erbschaft in Spanien.

Die europäische Erbrechtsverordnung vom 16.08.2012 hat mit Wirkung ab dem 17.08.2015 das nationale IPR im Erbrecht abgelöst.

Sondervorschriften wie der Art.17b EGBGB für registrierte Lebenspartner gelten nicht mehr.

Die erbrechtliche Hilfsanknüpfung ist weggefallen, und in Deutschland registrierten Lebenspartnern steht nicht mehr das wechselseitige Erbrecht zu.

Bei einem Wegzug von deutschen Lebenspartner aus Deutschland nach Spanien ist deshalb eine Rechtsberatung im Erbrecht zu empfehlen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

 

Es ist abzuklären und rechtlich als auch steuerlich zu planen und zu gestalten:

 

  1. Testamentserstellung mit Rechtswahl von deutschem oder spanischem Erbrecht mit der Günstigkeitsprüfung
  2. Optionale Heirat in Spanien nach Begründung des dauerhaften Wohnsitzes
  3. Nachlassplanung nach Erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten, um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermeiden, insbesondere bei einem Immobilienkauf in Spanien, Gran Canaria, oder Sitges und der Costa Brava.
  4. Vermeidung von teuren und langwierigen Erbschaftsabwicklungsprozessen durch Vermeidung der Splitterung der Vermögensbestandteile in verschiedenen Ländern, Bankkonto in Deutschland und der Schweiz, Immobilieneigentum in Spanien und fehlender Nachlassregelung in den entsprechenden Ländern.

 

Exkurs zum spanischen Recht

 

In Spanien wird die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich und heterosexuell gleichermaßen als „pareja de hecho“ bezeichnet.

Sie wird von den spanischen Behörden aber nur anerkannt, wenn sie im Lebenspartnerschaftsregister der Region, Comunidad Autonoma de Canarias, Catalunya o.a., eingetragen ist, und zwar in der Regel 2 Jahre vor dem Tod des Lebenspartners, da erst dann von einer stabilen Lebenspartnerschaft gesprochen wird. Sollte die Lebenspartnerschaft länger als 5 Jahre bestanden haben, aber nicht eingetragen sein, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

In der Erbschaftssteuer wurde vom obersten spanischen Gericht schon im Jahre 2002 darauf hingewiesen, dass der Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen wäre, und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen sei.

Anderer Ansicht war aber im Jahre 2004 der oberste Gerichtshof von Catalunya, der der Meinung war, dass jedermann heiraten könne und deshalb die erhöhten Freibeträge nur Ehegatten zu stünden.

In dieser Argumentationslinie lehnte auch das oberste Gericht in Madrid im Jahre 2010, die Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als einem Ehegatten gleichgestellten ab.

Im Jahre 2011 wurde durch eine Entscheidung der DGT die erbschaftssteuerlichen Vorzüge des Lebenspartners, die mittlerweile verankert waren, bestätigt.

 


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Pflichtteilsanspruch Erbschaft in Spanien

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​Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 

 

Durchsetzung des deutschen Pflichtteilsanspruches gegen die Erben des Vaters vor spanischen Gerichten

In der Praxis häufig ist die Konstellation, dass der Vater, welcher deutscher Staatsbürger ist, in Spanien verstirbt und das Kind aus erster Ehe den Pflichtteil einfordert, da es zu Gunsten des 2. Ehepartners oder der Kinder aus der zweiten Ehe enterbt wurde.

Es ist das deutsche Pflichtteilsrecht anzuwenden, obgleich der Vater in Spanien bis zum Tode seinen Lebensabend verbracht hat. Auch die spanischen Gerichte müssen das deutsche Erbrecht anwenden.

Die spanischen Gerichte sind örtlich zuständig, wenn der Vater in Spanien gelebt hat.

Hierbei entstehen vielfältige prozessrechtliche Probleme, die Expertenwissen in Pflichtteilsklagen in Spanien erfordern, und Sie einen Beratungstermin in unserer deutschen (Berlin, Hannover, Tettnang) oder spanischen Kanzlei (Madrid, Teneriffa, Gran Canaria) vereinbaren sollten.

 

Beachten Sie:

 

bei spanischen Prozessgerichten ist nach Art.281 LEC das deutsche Pflichtteilsrecht nicht nur vorzutragen, sondern auch zu beweisen.

Der Beweis ist über ein sogenanntes „certificado de ley“ zu führen, eine Bescheinigung, die unsere Kanzlei zur spezifischen deutschen Rechtsanwendung vor spanischen Gerichten ausstellt.

In Regel werden Bescheinigungen zu den Pflichtteilsrechten und den Artikeln 2303 BGB, 2314 BGB, 1931 BGB und 1371 BGB benötigt.

 

Hinweis:

 

Die fehlende Vorlage dieser Bescheinigungen, kann in Spanien vor einem spanischen Gericht, welches über deutsches Erbrecht entscheiden muss, zum Prozessverlust führen.

Eine weitere Hürde bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches in Spanien ist, dass es in Spanien keine Stufenklage gibt.

In Deutschland wird der Pflichtteil über eine Stufenklage eingeklagt.

  • 1. Stufe: Auskunft über die Nachlassgüter

  • 2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassvermögens

  • 3. Stufe: Klage auf Zahlung der entsprechenden Pflichtteilsquote

 

In Spanien müsste man normalerweise diese 3 Prozesstufen in verschiedene Verfahren trennen und damit Zeit verlieren. Hier gibt es jedoch von oberen spanischen Gerichten Rechtsprechung, die die Auskunftsklage und die Zahlungsklage auf den Pflichtteil zusammen zulassen.

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schließlich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

 

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

 

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

 

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.


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Europäische Erbrechtsreform

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Europäische Erbrechtsreform

 

Risiken für Immobilieneigentümer, die über kein Testament verfügen

 

Die Europäische Union hat das Erbrecht von der Nationalität des Erblassers abgekoppelt. Viele europäische Bürger versterben nicht mehr in ihrem Heimatland,der Aufenthaltsort hat über das anwendbare Erbrecht zu unterscheiden.

Der deutsche Rentner, der in Spanien seinen dauerhaften Alterswohnsitz hat, erstellt sein Testament nicht mehr nach deutschem Erbrecht, sondern nach spanischem Erbrecht. Folglich wird das Berliner Testament nicht mehr anwendbar sein, und bei Mischehen und als gegenüber Pflichtteilsberechtigten bedarf es einer harmonischen Regelung.

 

Wichtig

 

Dem deutschen Staatsbürger bleibt die Rechtswahlmöglichkeit im Testament, so dass Deutsches Recht für den Erbfall angewendet bleiben kann, wohlgemerkt, wenn ein Testament in Deutschland oder Spanien nach deutschem Erbrecht erstellt wurde.

 

Aber

 

Das Testament sollte von unseren Anwälten verfasst werden, da die Rechtswahlklausel zum deutschen Erbrecht wirksam formuliert werden muss.

 

Die europäische Erbrechtsverordnung regelt vor allem 4 Punkte

 

  • die internationale Zuständigkeit für Erbsachen und Nachlasssachen
  • welches Recht dabei angewendet werden soll
  • die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen
  • es wurde Europäisches Nachlasszeugnis (Erbschein) eingeführt

 

Risiken für zukünftige Erblasser mit Immobilieneigentum in Spanien, die nicht rechtzeitig das Testament nach deutschem Recht erstellt haben.

 

Risiken

 

  1. Rechtsunsicherheit bei der gesetzlichen Erbnachfolge, da in Spanien nicht nur ein spanisches Erbrecht gilt, sondern Regionen wie Mallorca (Balearen), Baskenland, Navarra, Galicien und Katalonien (Lloret de Mar, Barcelona) Sondererbrechte haben, die zur Geltung kommen, wenn der Verstorbene dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  2. Mit der Rechtsunsicherheit kommt es zur Verfahrensverlängerung, ungeachtet ist in Spanien die Erbschaftssteuer innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erklären.
  3. Desweiteren kann die Situation eintreten, dass das gesetzliche spanische Erbrecht auf den Erbfall zur Anwendung kommt, aber auch das deutsche eheliche Güterrecht, welches beim Todesfall eines Ehegatten ein Viertel als Aufschlag für den Witwer vorsieht. Ein spanischer Erbschein würde diesen Aufschlag nicht erkennen, und damit zur Rechtsdivergenz führen.
  4. Mit der Problematik aus dem Punkt 3, ist der Europäische Erbschein zwar formell hilfreich, kann jedoch inhaltlich unterschiedlich sein, je nachdem welches Land den Erbschein unter welcher Rechtsanwendung ausstellt, da in der europäischen Erbrechtsverordnung nicht das eheliche Güterrecht mitgeregelt wurde. Mit einem inhaltlich verschiedenen Erbschein kann die Erbschaft in Spanien nicht notariell verbrieft werden, und die Folge ist, dass die Grundbuchumschreibung in Spanien nicht erfolgen kann.

 

 

Hinweis

Erstellen Sie ein Testament und wählen Sie das deutsche Recht ausdrücklich.

Es dient Ihrer Rechtssicherheit in Spanien.

Wir sind Ihnen bei der Testamentsgestaltung behilflich.


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Immobilienumschreibung auf Kinder

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Immobilienumschreibung auf die Kinder in Spanien

 

 

Immobilienumschreibung auf die Kinder statt Erbschaft in Spanien, gehört zu den wichtigsten Maßnahmen, die hohe Erbschaftssteuer in Spanien zu umgehen.

Beachten Sie die regionalen Besonderheiten auf Gran Canaria, Teneriffa, Costa Brava, Barcelona (Katalonien) und die besondere Gesetzgebung auf den Balearischen Inseln (Mallorca, Ibiza) Wir beraten Sie zu den regionalen Besonderheiten in Spanien.

 

 

Wichtig:

 

Die Erbschaftssteuer in Spanien berechnet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt des Todesfalles.

Wir berechnen den steuerlichen Verkehrswert, aufgrund des letzten Katasterwertes Ihrer Immobilie in Spanien, und vertreten Sie vor der spanischen Steuerbehörde.

Hier sehen Sie die aktuelle Erbschaftssteuertabelle unserer deutsch-spanischen Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei:

Erbschaftssteuertabelle Spanien

Man sollte deshalb schon zu Lebzeiten den Nachlass planen oder die Immobilie an die Kinder übertragen.

 

 

Achtung:

 

Die Übertragung an Kinder sollte nicht im Wege der Schenkung erfolgen, da die Schenkungssteuer noch zu einer grösseren Belastung führt.

Es bleibt der Verkauf an die Kinder, hierzu folgende Hinweise, die unseren Service der Vollabwicklung vor Notar, Grundbuchamt und Steuerbehörde nicht ersetzen können.

 

  1. Die Grunderwerbssteuer ist stets billiger als die Erbschaftssteuer

    Gran Canaria, Teneriffa: Grunderwerbssteuersatz 6,5 %
    Mallorca, Ibiza: Grunderwerbssteuersatz 8-11% je nach Wert der Immobilie.
    Torrox, Salobreña, Marbella, Andalusien: Grunderwerbsteuersatz: 8-10%
    Lloret de Mar, Reus, Montroig, Costa Brava, Barcelona: Grunderwerbssteuersatz: bis 11%. Der Steuersatz bemisst sich nach dem Verkehrswert. Senden Sie uns Ihren letzten Grundsteuerzahlbeleg und wir berechnen den steuerlichen Verkehrswert.

  2. Vermeiden Sie eine Schenkung an Ihre Kinder, da bei Immobilien in Spanien die spanische Schenkungssteuer Anwendung findet.

    Ausnahmen gelten für Steuerresidenten in Spanien, hier planen wir Ihre Immobilienschenkung steuergünstig.Wir beraten Sie zu den gesetzlichen Änderungen im spanischen Steuerrecht.

  3. Um eine Steuerprüfung zu vermeiden, und entsprechende Vorkaufsrechte der Finanzbehörde zu vermeiden, sollte der Kaufwert nicht um mehr als 20% unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Wir ermitteln für Sie den adäquaten Wert und vertreten Ihre Rechte vor der spanischen Steuerbehörde.

Für die gesamte Abwicklung, inklusive der staatlichen Steuern und unseren Gebühren haben Sie Unkosten von ca. 13 %.

Vor allem bei hohem Immobilienwert, und wenn Sie entschlossen sind, dass Ihr Erbe die spanische Ferienimmobilie weiter im Eigentum halten soll, empfehlen wir unseren Service der Vollabwicklung der Übertragung der Immobilie auf die Kinder.

gesamte rechtliche und steuerliche Abwicklung umfasst. Sie müssen zum Notartermin in Spanien nicht einmal anwesend sein. Darüberhinaus schließt sich eine dauerhafte Betreuung an, so dass Sie sorgenfrei Ihr Immobilieneigentum genießen können.

 

 

 


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Erbschaftssteuer Spanien

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Erbschaftssteuer in Spanien

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

 

Beratung:

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger. Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde. Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

 


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Verjährung Erbschaftssteuer Spanien

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Verjährung im spanischen Steuerrecht

 

Erbschaftssteuer

 

Der häufige Irrtum, man warte 5 Jahre und dann verjähre die Erbschaftssteuer in Spanien, kann sehr unangenehme und kostenträchtige Folgen haben.

Seit dem 1.1.2003 beginnt die Verjährungsfrist bei einem Todesfall hinsichtlich der Steuerpflichten nicht mehr zu laufen, ohne dass eine spanische Behörde von diesem Sterbefall Kenntnis hatte. Damit beginnt die Verjährung in der Praxis erst nach der Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar, der eine öffentliche Urkunde aufsetzt, die Dritten gegenüber Wirkung entfaltet.

Die allgemeine Verjährungsfrist im spanischen Steuerrecht beträgt 4 Jahre. Jedoch ist der Beginn der Verjährung bei jeder Steuerart verschieden zu bestimmen. Dieser Zeitraum wird zu der Verjährungsfrist addiert. Dies ist einer der Gründe, weshalb Berechnungen von Verjährungsfristen nicht in die Hände von Laien gehören, sondern vom Fachmann vorzunehmen sind.

 

Vermögensübertragungssteuer (ITP)

 

 

Die Verjährungsproblematik kommt ebenso in den sogenannten Fällen der Unterverbriefung in notariellen Kaufverträgen über spanische Immobilien vor. In diesen Fällen haben die zuständigen Behörden das Recht, den angegebenen Immobilienwert nachzuprüfen und nach Marktwerten festzusetzen. Die Vermögensübertragungssteuer (ITP) wird nacherhoben. Erfolgt die Festsetzung nicht innerhalb von 4 Jahren und einem Monat nach Beurkundung der notariellen Kaufvertragsurkunde, ist eine spätere Festsetzung verjährt.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nicht nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt, sondern auch zu Lasten. Ansprüche auf Steuerrückzahlungen verjähren ebenso, wobei hierbei auch kürzere Sonderregelungen zum Zuge kommen können, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuerrückzahlungen im Europäischen Dienstleistungs- und Warenverkehr.

 


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