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Pflichtteilsrecht

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schliesslich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.

 

Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 


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Erbschaftsannahme in Deutschland

 

 

Allgemeine Maßnahmen nach einem Sterbefall

 

 

  • Arzt verständigen, Bestattungsunternehmen beauftragen
  • Rentenversicherungsträger verständigen, Sterbegeld bei der Krankenkasse beantragen
  • Versicherungen: Kündigung von Hausrats-, Privathaftpflicht-, Kfz-, Unfall- und privater KrankenversicherungBei der Kfz- Versicherung können Schadensfreiheitsrabatte übernommen werden, wenn nicht gekündigt wird.Die Lebensversicherungssumme wird fällig, dafür muss innerhalb 3 Werktagen nach dem Todesfall durch Zusendung der Sterbeurkunde dem Versicherer mitgeteilt werden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Einer privaten Sterbegeldversicherung ist der Todesfall mitzuteilen. Die Krankenhaustagegeldzusatzversicherung ist zur Leistung aufzufordern.
  • Bank: Vermögensstand ist zu kontrollieren: Vorsicht bei Mitteilungen an die Bank über den Todesfall: Möglicherweise bestehen Aufträge des Erblassers, dass Vermögen an Dritter am Nachlass vorbeigeleitet werden soll. Deshalb stets die Bank verständigen und gleichzeitig alle Aufträge dieser Art widerrufen. Im allgemeinen gelten Vollmachten nach § 672 BGB über den Tod hinaus. Bei mehreren Miterben kann der einzelne nach § 2038 BGB die Vollmacht widerrufen.Konten: Gemeinschaftskonto mit Dritten: ist es ein ODER- Konto, sollte dies geschlossen werden, denn widerruft der Dritte die ODER Verbindung, bleibt nur noch eine UND Verbindung und alle Kontoinhaber können nur noch gemeinsam verfügen. Hierzu ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus Geltung hat, meist erforderlich Kredite, Daueraufträge, ausgegebene Schecks sind aufzulisten. Kredite sind Schulden und mindern die Nachlassmasse.Dies ist wichtig für die Höhe der Erb- und Pflichtteilsrechte, als auch für die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage.

Rechtliche Maßnahmen:

 

  1. Das Nachlassgericht (in BW der Notar) wird vom Standesamt verständigt.Das Nachlassgericht lädt ihm bekannte Angehörige ein, um ein registriertes Testament zu eröffnen, oder wenn kein Testament vorhanden ist, um die gesetzlichen Erben zu ermitteln, bzw. aufzufordern privatschriftliche Testamente vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren endet mit Erteilung eines Erbscheins, wenn dieser von den gesetzlichen Erben beantragt wird. Eröffnete öffentliche Testamente oder Erbverträge ersetzen den Erbschein.
  2. Erbschein: Verschiedene Arten: Bsp: Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein (mehrere Miterben).
    Ein Erbschein nur für Grundbuchumschreibungen ist kostengünstiger. Sinn des Erbscheins: Es wird die Vermutung aufgestellt, dass denjenigen, die im Erbschein als Erben bezeichnet sind, das angegebene Erbrecht zusteht und dass sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sind. § 2365 BGB Inhalt des Erbscheins:

     

    • Name des Erblassers, Namen der Erben
    • Angabe und Grösse der Erbteile
    • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
    • Ist der Erbe nur Vorerbe gilt:
      • Anordnung der Nacherbfolge
      • Person des oder der Nacherben
      • Beschränkungsbefreiung des Vorerben § 2136 BGB
      • Unvererblichkeit des Nacherbenrechts
      • Vorausvermächtnis des Vorerben

Sonstiges:

Ein unrichtiger Erbschein ist vom Amts wegen einzuziehen und kann nicht verbessert werden.

 

Erbscheinsantrag:

Dieser ist vom Rechtsanwalt zu stellen, weil ein ungenauer Antrag abgelehnt wird Das Gericht darf nur das erteilen, was beantragt ist oder den Antrag im ganzen ablehnen.

 

Registerumschreibungen:

Alle öffentlichen Register müssen angepasst werden.

Zur Grundbuchumschreibung ist der Erbschein erforderlich. Zur Handelsregisterumtragung bei Einzelkaufmann und Personen(handels)gesellschaft ist ebenso der Erbschein erforderlich. Bei der GmbH ist nur bei Tod eines Geschäftsführers die Handelsregistereintragung zu modifizieren, jedoch ist ein neuer Geschäftsführer von den Gesellschaftern zu bestimmen

 


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CMR Haftung im internationalen Transportrecht

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CMR Haftung nach internationalem Transportrecht

 

 

Für die Haftung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs gilt die CMR, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Abschluss eines Beförderungsvertrages von Waren im Straßenverkehr
  2. Ladeort und Ablieferungsort der Ware müssen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen

Der Frachtführer haftet bereits aus Gefährdung der Ware, die zu einem Schaden führt.

 

Tipp:

 

Sollte bei der Verladung schon ein Verpackungsfehler erkennbar werden, ist dieser sofort zu rügen und die Ware nur unter Vorbehalt der Haftungsfreistellung für Schäden an der Ware zur Beförderung anzunehmen. Dann hat der Geschädigte die Beweislast, dass der Schaden nicht auf den Verpackungsfehler zurückzuführen ist, sondern zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten ist.

 

CMR – Haftungsgrenze:

 

Die Höchsthaftung beträgt 8,33 SZR je kg Rohgewicht einschliesslich Verpackung und zuzüglich der Auslagen wie Zölle, wobei SZR für Sonderziehungsrechte steht. Der Wert der Sonderziehungsrechte wird im Bundesanzeiger angegeben. Die Wertfeststellung erfolgt am Tag der Fällung des letztinstanzlichen Urteils. Bei vorsätzlichen Verhaltens des Frachtführers und seiner Bediensteten sowie bewusster Leichtfertigkeit ist nach Art.29 CMR die Haftungshöchstgrenze nicht anwendbar.

Lieferfristüberschreitung:

 

Die Haftung ist nach Art.23 Abs.5 CMR auf das Frachtentgelt beschränkt.

 

Wichtig:

 

Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art.32 CMR. Jedoch ist der Verjährungsbeginn abhängig von der Schadensart.

 

 Tipp für Frachtführer:

 

Die Geldansprüche für die Beförderung verjähren nach 15 Monaten, nach der Fälligkeit des Frachtanspruches. Da der Frachtanspruch nicht nach CMR geregelt wird, sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Frachtführers und der Verlade- oder Entladeort liegt, ist die Fälligkeit des Geldanspruches entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.


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