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CMR Haftung nach internationalem Transportrecht
Für die Haftung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs gilt die CMR, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Abschluss eines Beförderungsvertrages von Waren im Straßenverkehr
- Ladeort und Ablieferungsort der Ware müssen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen
Der Frachtführer haftet bereits aus Gefährdung der Ware, die zu einem Schaden führt.
Tipp:
Sollte bei der Verladung schon ein Verpackungsfehler erkennbar werden, ist dieser sofort zu rügen und die Ware nur unter Vorbehalt der Haftungsfreistellung für Schäden an der Ware zur Beförderung anzunehmen. Dann hat der Geschädigte die Beweislast, dass der Schaden nicht auf den Verpackungsfehler zurückzuführen ist, sondern zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten ist.
CMR – Haftungsgrenze:
Die Höchsthaftung beträgt 8,33 SZR je kg Rohgewicht einschliesslich Verpackung und zuzüglich der Auslagen wie Zölle, wobei SZR für Sonderziehungsrechte steht. Der Wert der Sonderziehungsrechte wird im Bundesanzeiger angegeben. Die Wertfeststellung erfolgt am Tag der Fällung des letztinstanzlichen Urteils. Bei vorsätzlichen Verhaltens des Frachtführers und seiner Bediensteten sowie bewusster Leichtfertigkeit ist nach Art.29 CMR die Haftungshöchstgrenze nicht anwendbar.
Lieferfristüberschreitung:
Die Haftung ist nach Art.23 Abs.5 CMR auf das Frachtentgelt beschränkt.
Wichtig:
Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art.32 CMR. Jedoch ist der Verjährungsbeginn abhängig von der Schadensart.
Tipp für Frachtführer:
Die Geldansprüche für die Beförderung verjähren nach 15 Monaten, nach der Fälligkeit des Frachtanspruches. Da der Frachtanspruch nicht nach CMR geregelt wird, sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Frachtführers und der Verlade- oder Entladeort liegt, ist die Fälligkeit des Geldanspruches entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.
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