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Investition Photovoltaik Spanien

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Einspeisevergütung, Königliches Dekret 9/2013

 

Aussetzung der hochdotierten Tarifvergütungen ohne gesetzliche Rechtfertigung

 

Wiederum versucht der spanische Staat die Tarife der hochdotierten Photovoltaikanlagen von 47 cent/ kwh auf „marktgerechte“ Vergütungshöhen zu reduzieren.

Die Investoren und Inhaber von Photovoltaikanlagen können sich diese Einbussen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumuten lassen, da Finanzierungen, Leasingverträge nicht mehr bedient werden können, und nicht in Vergessenheit geraden darf, dass die Tarife für 25 Jahre ab Inbetriebnahme fest zugesagt waren.

Deshalb ist neben dem gesellschaftlichen und politischen Druck auch eine Sammelklage einzureichen, gegen dieses retroaktive gesetzgeberische Vorgehen.

Wir empfehlen unseren Mandanten in einer kummulierten verwaltungsrechtlichen Sammelklage gegen das königliche Dekret 9/2013 und das darauffolgende königliche Dekret der Tarifneufestsetzung gemeinsam vorzugehen.

Im Jahre 2010 wurde die Leitungspeage eingeführt, im Jahre 2011 die Maximalvergütung nach Sonnenstunden und Klimazonen beschränkt, im Januar 2012 wurde der Sondertarif abgeschafft und die Option zu Martpreisen erzeugten Strom zu verkaufen, oder mit der hohen Tarifzuzahlung.

Da nach Aussage des königlichen Gesetzeserlasses im Jahre 2013 durch ein hohes Stromangebot aufgrund erhöhter Windenergieproduktion und einknickender Nachfrage, der Strompreis bis auf 18,71 Euro/Mwh sinkte, müssen jetzt die teuren Solarstromanlagen aus dem Jahre 2008 mit Steuergelder noch weiter zufinanziert werden. Dies zwang die spanische Regierung zu handeln, und das bisherige Tarifsystem aufzuheben.

 

 

Wichtig:

 

Das bisherige Tarifsystem aus dem RD 661/2007 und RD 1578/2008 bleibt noch in der Anwendung, bis die spanische Regierung das neue Tarifsystem erlassen hat, wenngleich die Zahlungen der Einspeisevergütungen unter Vorbehalt erfolgen.

 

 

Das neue Tarifsystem basiert auf 3 Säulen:

 

  • Vergütung nach Marktpreisen
  • unter Betrachtung der üblichen Betreiberkosten
  • unter Betrachtung der Inititalinvestition und deren Finanzierung

Das Ergebnis soll eine vernünftige Vergütung nach Marktwerten sein. („retribución razonable“). Die vernünftige Vergütung, wird nach dem Durchschnittspreis des Sekundärmarktes für Strom der letzten 10 Jahre berechnet.

 

 

Das königliche Dekret 9/2013 vom 12.7.2013

 

  • Ändert zunächst die gesetzliche Grundlage aus dem grundlegenden Gesetz 54 /1997 in Bezug auf Stromtransport und Verteilung.
  • Lässt den gesetzlichen Weg offen, für Sonderregelungen auf den Balearen (Mallorca) und den Kanarischen Inseln. (Teneriffa)
  • Lässt den gesetzlichen Weg zur Regelung des Eigenkonsums offen. Damit ist die Eigenproduktion von Strom gemeint, um den eigenen Stromverbrauch zu decken und nicht in das Stromnetz einzuspeisen, oder aber einzuspeisen, und nur den Verbraucherstrompreis als Gegenleistung zu erhalten.

Obgleich die Vergütung nach RD 661/2007 und RD 1578/2008 nicht sofort ausgesetzt wird, und weiterhin eine Bonuszahlung von 10.000 EUR / MW / Jahr vorgesehen ist, muss jetzt schon mit wirtschaftlichen Einschränkungen ab dem 13.7.2013 gerechnet werden, da die Zahlungen der Stromeinspeisevergütungen nur noch unter Vorhehalt der Nachprüfung als Vorschussleistung bezahlt werden.

In den nächsten 6 monatlichen Abrechnungen soll dann schon das noch zu verabschiedende Gesetz mit der neuen Vergütung zum Tragen kommen.

Fazit ist, dass gegen das Vorgehen des spanischen Staates Rechtsmittel einzulegen sind, da jedes Vertrauen auf gesetzliche Grundlagen genommen werden, wenn zuerst 25 jährige Vergütungsversprechungen gesetzlich fundiert werden, und danach durch einen Regierungserlass ohne gesetzlichen Rang im Eilwege außer Kraft gesetzt werden.


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ZEC Firmengründung Kanarische Inseln

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Firmengründung Kanarische Inseln

 

ZEC (Zona Especial Canarias)

 

Die Niedrigbesteuerung im Rahmen der ZEC wird bis zum 31.12.2026 aufrechterhalten.

Zahlen Sie nur 4% statt 35% Körperschaftssteuer in Spanien und unterstützen Sie dabei die wirtschaftliche Entwicklung der Kanarischen Inseln.

 

 

Warum eine ZEC Unternehmung gründen?

 

Ein Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Unternehmensberater, Steuerberater, Medizinische Gutachter, Informatiker, können heutzutage mittels Internet ihre Mandantschaft auch aus der Ferne betreuen. Mit der ZEC Unternehmung können Sie diesen Aspekt, steuerlich und finanziell zu Ihrem Vorteil nutzen.

Auch das produzierende Gewerbe ist auf den Kanarischen Inseln zulässig.

Nicht zuletzt bleibt auch die Investition in den Sektor der alternative Energien auf den Kanarischen Inseln wirtschaftlich interessant.

Eine Produktionsstätte kann mittels einer Solarstromanlage oder auch Windkraft den eigenen Stromverbrauch erzeugen, ist damit vom Hauptstromnetz unabhängig und der Stromverbrauch ist nach 8 Jahren Amortisierungsdauer kostenlos.

Wechselrichterhersteller, Solarzellenhersteller und Windkraftanlagenhersteller haben damit auf den Kanarischen Inseln zumindest für den Support einen idealen Standort.

  • Abfallentsorgung
  • Alteinheime mit ärztlicher Versorgung
  • Leistungs- und Trainingszentren für Hochleistungssportler
  • Reiseveranstalter
  • Airline auf den Kanarischen Inseln – Transportsektor
  • Online Shop – ohne dass das Logistiklager auf den Kanaren sein muss
  • Unternehmensberatung
  • Call Center
  • Informatikdienstleistungen

 

Wann endet dieser steuerliche Sonderstatus?

 

Zum Jahreswechsel 2015 wurde die Steuervergünstigung für die ZEC Unternehmen bis zum Jahre 2026 festgeschrieben und neue Firmengründungen in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln sind noch bis zum Jahre 2020 möglich, um noch die Steuervorteile bis zum Jahre 2026 nutzen zu können.

 

Aufwand und Nutzen der ZEC?

 

Der Nutzen der ZEC liegt in der Niedrigbesteuerung von 4% in der spanischen Körperschaftssteuer gegenüber von 20% – Durchschnitt EU (Spanien Festland 25-28%).

Der niedrige Steuersatz darf auf maximal 30% des Umsatzes, der auf den Kanarischen Inseln erzielt wurde, angewendet werden. (Umsätze aus allen Aktivitäten werden zusammengerechnet).

 

Pflichten einer ZEC Gesellschaft

 

Im Gegenzug müssen 5 Arbeitsplätze auf den grossen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) und auf den kleinen Inseln 3 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Investition in den ersten 2 Jahren nach Eintragung im Register ist in Aktivvermögen zu realisieren und zwar 100.000,00 EUR, resp. 50.000,00 EUR auf den kleinen Inseln.

 

Gibt es besondere Buchhaltungspflichten der ZEC?

 

Die ZEC Unternehmung hat besondere Buchhaltungspflichten, da die Steuervergünstigung nur für die Betriebsstätte auf den Kanarischen Inseln gewährt wird, aber nicht für Niederlassungen auf dem spanischen Festland, in Barcelona oder in Madrid.

Jeweils ist die Buchhaltung für Zweigstellen getrennt zu führen.

Desweiteren kann die RIC (Reserva de inversiones Canarias) nicht steuermindernd bei der ZEC angewendet werden.

 

Wie werden Immobilienverkäufe bei der ZEC steuerlich belastet?

 

Auch der Erlös aus dem Immobilienverkauf kann mit dem Niedrigsteuersatz von 4% IS besteuert werden.

TIPP:

Der Immobilienkauf mit der ZEC Unternehmung lohnt sich in jedem Fall, da die Grunderwerbssteuer von 6,5% gespart wird.

 

Gibt es bei der ZEC eine Umsatzgrenze?

 

Es gilt der Grundsatz, dass bei einer ZEC Unternehmung, die auf Gran Canaria oder Teneriffa Ihren Sitz und die Hauptaktivität hat, folgende Umsatzgrenze gilt: Schaffung von 5 Arbeitsplätzen: Dienstleistungsbereich: 1.800.000,00 EUR. Es gilt eine Erweiterung von 500.000 EUR pro zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer, der die Mindestarbeitnehmerzahl überschreitet.

 

Unsere Kanzlei bietet folgenden langfristigen Service an:

 

  • Antragsverfahren vor dem ZEC Gremium
  • Firmengründung mit der adäquaten Rechtsform. Die SL Gründung ist in der Praxis die weit verbreiteste, hierbei können auch Holdingstrukturen konzipiert werden.
  • Finanzbuchhaltung gemäß dem spanischen Handelsgesetzbuch und der besonderen ZEC Vorschriften.
  • Arbeitsverträge für die Anstellung der mindestens 3 bzw 5 Arbeitnehmer .
  • Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung.
  • Lohnbuchhaltung und Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen.
  • Jährliche Bilanzerstellung, Körperschaftssteuererklärung mit Vorauszahlungen und monatlichen Umsatzsteuererklärungen.

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Steuervergünstigung durch Investition

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Steuervergünstigung durch Investition

 

 

Deducción por inversión

 

Steuervergünstigung durch Investition in das Anlagevermögen einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

Im spanischen Körperschaftssteuergesetz ist in den Artikeln 35 bis 44 LIS die Steuervergünstigung bei bestimmten Investitionen geregelt.

Auf den Kanarischen Inseln gilt die RIC, die eine weitergehende Sonderregelung darstellt.

Für unsere Kunden zählen wir die Bereiche der Investitionen auf, die gefördert werden, wobei die Aufzählung nur auszugsweise erfolgt:

  • Anschaffung von schadstoffarmen Dieselfahrzeugen
  • Umweltfreundliche Abfallentsorgung
  • Transportunternehmen können ihre Fahrzeuge mit Navigationssystemen ausrüsten
  • Fortbildung von Arbeitnehmern
  • Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Behinderte, etc.

Beispielhaft sei hier die Investition in erneuerbare Energien hervorgehoben.

Die Höhe der Steuervergünstigung beträgt 10% der realisierten Investitionssumme in dem Geschäftsjahr der spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

 

 

Wichtige gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen

 

Mit Wirkung vom 07.11.2018 wurden hinsichtlich der Investitionsrücklagen auf den Kanaren Neuerungen bezüglich der Grundlage, auf der sie angewendet werden, der geeigneten Elemente für die Realisierung, der Erhaltung und der Inkompatibilität mit anderen Steueranreizen eingeführt.

L 19/1994 art.27.2, 4.A, 4.C, 5, 8 y 12 redacc L 8/2018 art.uno.Treinta y cuatro, BOE 6-11-18;
L 8/2018 disp.final única, BOE 6-11-18

Seit dem 07.11.2018 wurden die folgenden Neuerungen in die Regelung der Investitionsrücklagen auf den Kanarischen Inseln aufgenommen:

 

Neuerungen RIC 2019-2020

 

In Bezug auf die Gewinnrücklagen wird festgelegt, dass diejenigen, die sich aus der Übertragung von Vermögenswerten ergeben, deren Erwerb zur Auflösung der Investitionsrücklage mit steuerpflichtigen Gewinnen ab dem 1. Januar 2007 geführt hätte, nicht als solche betrachtet werden. Bei Vermögenswerten, die ab diesem Zeitpunkt nur teilweise der Auflösung der Rücklage zugeführt wurden, gilt der nicht ausgeschüttete Gewinn als der anteilige Teil desselben, der dem Anschaffungswert entspricht, der nicht zur Auflösung der Rücklage geführt hat.

 

Im Zusammenhang mit der Realisierung wird festgestellt, dass sie in keinem Fall beim Erwerb von Immobilien, die für touristische Zwecke bestimmt sind (Anfangsinvestitionen), oder bei der Sanierung oder dem Umbau dieser Immobilien erfolgen kann (patrimoniale Elemente des materiellen oder immateriellen Anlagevermögens, die nicht als Anfangsinvestition betrachtet werden können).

 

Ebenso wird es im Zusammenhang mit der Investition, ob anfänglich oder nicht, in Boden, ob bebaut oder nicht, als geeignet hinzugefügt, wenn sie sich auf sozialgesundheitliche Tätigkeiten, Seniorenwohnheime, Pflegeheime sowie Rehabilitationseinrichtungen bezieht.

 

In Bezug auf die Anforderung, dass die Elemente auf der Inselgruppe ansässig sein müssen und dort verwendet werden müssen, wird folgendes bestimmt:

    • die EDV-Anwendungen und gewerblichen Schutzrechte, die nicht nur Unterscheidungsmerkmale des Steuerzahlers oder seiner Produkte sind, müssen durch das Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln gegründet oder von Dritten zur Umwandlung erworben worden sein, sofern seine wirtschaftliche Nutzung von den Kanarischen Inseln aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.
    • die Rechte an geistigem Eigentum erfüllen diese Anforderung, soweit sie mit den Mitteln des Unternehmens in der geographischen Reichweite der Kanarischen Inseln geschaffen oder von Dritten zur Umwandlung erworben wurden, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung von diesem Gebiet aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.

Zu diesem Zweck ist der Begriff der Umwandlung derjenige, der in der sektoralen Gesetzgebung zum Schutz dieser Rechte vorgesehen ist und verlangt, dass das aus der Umwandlung resultierende Recht im gleichen Steuerzeitraum in Kraft tritt wie der Erwerb des ursprünglichen Rechts durch Dritte.

 

In Bezug auf die Erhaltung der Elemente, in denen die Rücklage gebildet wird, wird festgelegt, dass, wenn die Dauer weniger als fünf Jahre beträgt (zuvor als Nutzungsdauer angegeben), diese Anforderung nicht als verletzt angesehen wird, wenn der Erwerb eines anderen Elements des Eigenkapitals veranlasst wird, der ihn durch seinen Nettobuchwert ersetzt, vor (Neuerung) oder innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausbuchung aus der Bilanz.

 

Im Zusammenhang mit der Inkompatibilität wird festgelegt, dass gebrauchte Vermögenswerte und Böden möglicherweise zuvor nicht von dieser Regelung für Schenkungen, die mit Leistungen aus Steuerperioden ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, profitiert haben. Es wird auch festgelegt, dass Investitionen in gebrauchte Vermögenswerte, die im entsprechenden proportionalen Teil nur teilweise von der Regelung der Investitionsrücklagen profitiert haben, als förderfähig angesehen werden.

 

Immobilienerwerb im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft – Investitionsrücklage (RIC) – weiterlesen

 

Unser Service

 

Wir stehen Ihnen für die spanische Firmengründung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria u.a. Kanarische Inseln) zur Verfügung.

Der Buchhaltungs- und Steuerberaterservice und die kompetente arbeitsrechtliche Beratung unseres Hauses ist eine sinnvolle Begleitung Ihrer Investition.


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