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Firmengründung Kanarische Inseln

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Spanische SL als Steuersparmodell

 

Die spanische S.L. ist gemäß ihrer Rechtsform der deutschen GmbH vergleichbar, jedoch gibt es wesentliche Unterschiede, wie zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000,00 EUR.

Die S.L. in Spanien ist dank ihrem niedrigen Gründungskapital eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein Gründungskapital von 25.000 € hat. Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische S.L. ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.

Man gründet eine spanische S.L. und bringt eine Immobilie ein oder kauft direkt eine Immobilie mit einer neugegründeten spanischen S.L., um 6,5% ITP auf den Kanaren nach Art. 25 REF nicht zahlen zu müssen.

Der Käufer kann außerdem Vermögenssteuer und Einkommensteuer sparen, die er als natürliche Person und Nichtresidente zahlen müsste (Modell 214), wogegen die S.L. als juristische Person diese nicht zahlt.

 

Problem:

 

Hat die S.L. keine Aktivität, ist Art.25 REF nicht anwendbar und die 6,5% ITP können von der Finanzbehörde zwangsweise mit Verzugszinsen nachgefordert werden. Dies gilt ebenso für die Vermögens – und Einkommensteuer.

Die Erbschaftssteuer kann man sparen, wenn Kinder schon Anteile an der Gesellschaft haben und die Voraussetzungen erfüllt sind, dass eine aktive Familien-S.L. gegeben ist, so sind auf den Kanarischen Inseln 99 % der im Erbgang übergehenden Gesellschaftsanteile erbschaftssteuerfrei und der Verwandtschaftsfreibetrag ist ebenso gegeben.

Die Einbringung einer Immobilie in eine bestehende S.L. kostet auf den Kanaren 0 % ITP (spanische Vermögungsübertragungssteuer).

Zahlen muss man lediglich Wertzuwachssteuer nach der LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz), wenn ein Gesellschafter die Immobilie vorher im Privateigentum hatte. Ebenso fällt die gemeindliche Wertzuwachssteuer an. Zukünftige Verkäufe der S.L. Anteile sind steuerfrei in Bezug auf ITP und AJD (Dokumentensteuer).

Problem:

 

Mögliches Eingreifen der Finanzbehörde bei höheren Werten: Vermutung eines Immobilienkaufes statt eines Beteiligungskaufes, wenn der Verkäufer mehr als 50% der Beteiligung hält und der Käufer diese erwirbt.

Folge:

 

6,5% ITP sind nachzuzahlen mit Verzugszins und Bewertung der Gesellschaftsanteile gemäss dem Wert der Immobilie. Ausserdem ist die Bewertung meistens höher als die einer Immobilie.

Weiterer Nachteil:

 

jährliche Bilanzerstellung und Körperschaftssteuererklärungen machen den Kauf einer Immobilie mit einer S.L. nur lohnenswert, wenn es um wertvolle Immobilien geht.

Wie Sie sehen, ist in jedem Einzelfall die Abwägung der Vor- und Nachteile erforderlich. Darauf hinzuweisen ist letztendlich, dass ein Unternehmer schon mit einer S.L. Gründung und der Einbringung einer Immobilie im Wert von 100.000 Euro eine Gründungsvoraussetzung des Steuersparmodells ZEC (Zona especial Canaria) erfüllt hat. Mit der ZEC-Konstruktion zahlt der Unternehmer statt 25 – 32,5 % Körperschaftssteuer nur 4% Körperschaftssteuer

Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin und wir suchen die passende Gesellschaftsform, gründen sie gemäß ihren Zielvorstellungen und begleiten sie, während der gesamten Aktivität in Deutschland und in Spanien.

 

Aktuell: ZEC Verlängerung bis zum 31.12.2026

 


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Gründung einer sociedad limitada SL in Spanien

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Warum gründen Sie mit uns Ihre Firma in Spanien?

 

 

PREISWERT

 

Sehr gutes Preis – Leistungsverhältnis für die Gründung der Firma, Buchhaltung und Steuererklärungen.

  • Neugründung: 800,00 EUR (bei 3.000,00 EUR Gründungskapital) zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Mantelkauf: 1500,00 EUR zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Buchhaltung: ab 150,00 EUR monatlich
  • Steuererklärungen: ab 50,00 EUR monatlich

 

 INVESTITIONSSICHERHEIT IN SPANIEN

 

Wir übernehmen langfristig die Verantwortung und bieten deshalb ein unternehmerisches Fundament für Sie in Spanien. Probleme mit Behörden lösen wir für Sie, Prozesse werden von uns kompetent und effizient geführt. Ihnen bleibt die Zeit für das eigentliche Geschäft.

 

 

INTEGRALE BETREUUNG

 

Wir gründen für Sie eine Gesellschaft in Spanien, die auf einem soliden Fundament steht, da wir auch NACH der Gründung die volle Betreuung für Ihre Firma übernehmen.

 

 

DEUTSCHER RECHTSANWALT & SPANISCHE KONTAKTE

 

Betreuung durch einen deutschen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung und einem spanischen Kompetenzteam aus Rechtsanwälten und Betriebswirten an seiner Seite.

 

 

KURZE WEGE

 

Wir sind in Ihrer Nähe: Eine Vielzahl von Standorten in Spanien und Deutschland steht zu Ihrer Verfügung und wir expandieren weiter, dank eines zufriedenen Kundenstammes. Wir sind erst zufrieden, wenn Ihr Unternehmen in Spanien funktioniert.

 

Die Firmen- und Unternehmensgründung ist mittlerweile unser Tätigkeitsschwerpunkt

 

Als moderne Wirtschaftskanzlei bieten wir eine umfassende und langfristige Betreuung Ihres Unternehmens in Spanien. Sie können jederzeit über unsere deutsche Kanzlei die spanische Gesellschaft kontrollieren und Daten abfragen.

Unsere Rechts- und Steuerkanzlei bietet nicht nur die Gründung der Gesellschaft in Spanien, sondern auch die langfristige Betreuung, die nicht nur die Vertretung vor den spanischen Steuerbehörden, die Buchhaltung und Bilanzerstellung betrifft, sondern auch die Erstellung von Arbeitsverträgen, Sozialversicherungsangelegenheiten und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.

In der Praxis der Firmengründung in Spanien gerät die Neugründung einer Gesellschaft zunehmend in den Hintergrund, da die Gründungsformalitäten in der Regel 6 Wochen andauern.

Die Nachfrage nach Vorratsgesellschaften, auch als Mantelkauf bezeichnet, steigt zunehmend an, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Idealfall innerhalb von 48 Stunden abgewickelt werden kann.

Darüberhinaus garantieren wir, dass alle unsere Vorratsgesellschaften einwandfrei gegründet und geführt werden und lastenfrei sind.

Für den Aufbau Ihres Unternehmens in Spanien bieten wir zahlreiche Hilfestellungen an. Nicht nur die Gesellschaftsgründung in Spanien, sondern auch die Überprüfung der Durchführbarkeit Ihrer Geschäftsidee, Berufstitelanerkennung und Abwicklung des Erwerbes einer Gewerbeimmobilie gehören zu dem Gesamtpaket Firmenbetreuung.

Diese Unterstützung führt zu einer zügigen Umsetzung Ihrer Geschäftsidee in Spanien. Auf den Kanarischen Inseln: Teneriffa, Gran Canaria, La Gomera, Fuerteventura, bieten wir den besonderen Service, Gesellschaften mit dortigem Sitz zu gründen, so dass Sie in den Genuss von den dort geltenden Steuersparmodellen ZEC und RIC kommen. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Körperschaftssteuerlast von nur bis zu 5% ein wesentliches Argument ist, auf den Kanarischen Inseln zu investieren.

 

Zuletzt wird Ihnen zugesichert, dass Sie von RA D.Luickhardt in deutscher Sprache betreut werden.

 

Gesellschaftsgründung auf den Kanarischen Inseln

 


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Vererben von Immobilien

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Wichtige Überlegungen zum Thema Vererben von Immobilien

 

Nach einer Emnid Umfrage hat nicht einmal jeder dritte Deutsche eine letztwillige Verfügung getroffen, das heißt, ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen, und sich somit Gedanken gemacht, wie er Streit unter seinen Erben und Steuernachteile vermeiden kann.

Viele Menschen schrecken davor zurück, sich jetzt schon intensiv mit der Situation nach ihrem Ableben zu befassen. Andererseits lassen sich Streit unter den Angehörigen und finanzielle Einbußen vermeiden, wenn man sich frühzeitig um individuelle Lösungen bemüht.

Da jeder Fall anders liegt, ist eine Einzelfallberatung durch Fachleute nahezu unumgänglich.

Im Folgenden dennoch ein paar wichtige Überlegungen, wenn man sich mit dem Thema Vererben befasst.

Grundsätzlich gilt, dass für die Höhe der Erbschaftssteuer der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser und die Höhe des Erbes entscheidend ist.

Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500 000,00 EUR, ein Kind des Erblassers hat einen Freibetrag von 400 000,00 EUR, ein Enkel des Erblassers hat einen Freibetrag von 200 000,00 EUR. Für weitere Abkömmlinge gilt ein Freibetrag von 100 000,00 EUR. Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag jeweils 20 000,00 EUR.

Auch die Höhe des Erbes lässt sich schon zu Lebzeiten beeinflussen, denn diese Freibeträge gelten auch für Schenkungen und können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.

 

 

Vererbung von Immobilien

 

Momentan werden Immobilien zur Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach dem sog. Ertragswertverfahren bewertet, was in der Regel zu einer für den Steuerpflichtigen günstigen Bewertung führt. Dies könnte jedoch bald ein Ende haben, denn der Gesetzgeber hat die Immobilienbewertung bereits im Visier. Deshalb, und wegen der guten Absicherungsmöglichkeiten für den Immobilienbesitzer, sollte man bei Immobilien auch über eine Schenkung zu Lebzeiten nachdenken. Zudem steht jedem Beschenkten alle 10 Jahre erneut der volle Freibetrag zu, so dass auf diese Weise unter Umständen Immobilienbesitz übertragen werden kann, ohne dass hierfür Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig wird.

Wer seine Immobilie jedoch schon zu Lebzeiten schenkt, sollte dies nicht ohne Absicherung tun.

 

Solche Absicherungsmöglichkeiten sind:

 

  1. Ein vertraglich abgesichertes Rückforderungsrecht, das über das gesetzliche hinausgeht.
  2. Die Vorbehaltung eines Nießbrauchrechtes. Dies führt dazu, dass dem Schenker auch weiterhin alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Immobilie zustehen.
  3. Die Zusicherung eines Wohnrechtes.
  4. Die Schenkung gegen Pflegeverpflichtung. Dies muss mit allen Rechten und Pflichten besonders sorgfältig vertraglich geregelt werden. Werden umfangreiche Pflege- und Hilfsleistungen versprochen, so dass von einer Gleichwertigkeit von Verpflichtung und Immobilie ausgegangen werden kann, wird vom Finanzamt keine Schenkungssteuer sondern nur Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % erhoben.

Wer sich mit dem Gedanken, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übergeben, nicht anfreunden kann, sollte bei der Testamentsgestaltung folgende Probleme berücksichtigen:

 

 

  1. Das Problem der Erbengemeinschaft. Sind zwei oder mehr Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Da diese gemeinsam handeln und entscheiden muss, ist Streit oft vorprogrammiert und kann im schlimmsten Fall bis hin zur Teilungsversteigerung führen. Diesen Streit kann man z.B. durch eine Teilungsanordnung oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindern. 
  2. Ein weiteres Problem stellt oft das Pflichtteilsrecht dar. Wird z.B. der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt, steht den Kindern ein Pflichtteil zu, der sofort mit dem Erbfall fällig wird. Kann der Ehepartner diesen Anspruch nicht erfüllen, so muss er die Immobilie veräußern um zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches liquide zu werden. Hier könnte man über einen vertraglichen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen Abfindung nachdenken.

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Pflichtteilsrecht

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Pflichtteilsrecht

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schliesslich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.

 

Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 


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Erbrecht Deutschland

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Erbschaftsannahme in Deutschland

 

 

Allgemeine Maßnahmen nach einem Sterbefall

 

 

  • Arzt verständigen, Bestattungsunternehmen beauftragen
  • Rentenversicherungsträger verständigen, Sterbegeld bei der Krankenkasse beantragen
  • Versicherungen: Kündigung von Hausrats-, Privathaftpflicht-, Kfz-, Unfall- und privater KrankenversicherungBei der Kfz- Versicherung können Schadensfreiheitsrabatte übernommen werden, wenn nicht gekündigt wird.Die Lebensversicherungssumme wird fällig, dafür muss innerhalb 3 Werktagen nach dem Todesfall durch Zusendung der Sterbeurkunde dem Versicherer mitgeteilt werden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Einer privaten Sterbegeldversicherung ist der Todesfall mitzuteilen. Die Krankenhaustagegeldzusatzversicherung ist zur Leistung aufzufordern.
  • Bank: Vermögensstand ist zu kontrollieren: Vorsicht bei Mitteilungen an die Bank über den Todesfall: Möglicherweise bestehen Aufträge des Erblassers, dass Vermögen an Dritter am Nachlass vorbeigeleitet werden soll. Deshalb stets die Bank verständigen und gleichzeitig alle Aufträge dieser Art widerrufen. Im allgemeinen gelten Vollmachten nach § 672 BGB über den Tod hinaus. Bei mehreren Miterben kann der einzelne nach § 2038 BGB die Vollmacht widerrufen.Konten: Gemeinschaftskonto mit Dritten: ist es ein ODER- Konto, sollte dies geschlossen werden, denn widerruft der Dritte die ODER Verbindung, bleibt nur noch eine UND Verbindung und alle Kontoinhaber können nur noch gemeinsam verfügen. Hierzu ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus Geltung hat, meist erforderlich Kredite, Daueraufträge, ausgegebene Schecks sind aufzulisten. Kredite sind Schulden und mindern die Nachlassmasse.Dies ist wichtig für die Höhe der Erb- und Pflichtteilsrechte, als auch für die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage.

Rechtliche Maßnahmen:

 

  1. Das Nachlassgericht (in BW der Notar) wird vom Standesamt verständigt.Das Nachlassgericht lädt ihm bekannte Angehörige ein, um ein registriertes Testament zu eröffnen, oder wenn kein Testament vorhanden ist, um die gesetzlichen Erben zu ermitteln, bzw. aufzufordern privatschriftliche Testamente vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren endet mit Erteilung eines Erbscheins, wenn dieser von den gesetzlichen Erben beantragt wird. Eröffnete öffentliche Testamente oder Erbverträge ersetzen den Erbschein.
  2. Erbschein: Verschiedene Arten: Bsp: Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein (mehrere Miterben).
    Ein Erbschein nur für Grundbuchumschreibungen ist kostengünstiger. Sinn des Erbscheins: Es wird die Vermutung aufgestellt, dass denjenigen, die im Erbschein als Erben bezeichnet sind, das angegebene Erbrecht zusteht und dass sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sind. § 2365 BGB Inhalt des Erbscheins:

     

    • Name des Erblassers, Namen der Erben
    • Angabe und Grösse der Erbteile
    • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
    • Ist der Erbe nur Vorerbe gilt:
      • Anordnung der Nacherbfolge
      • Person des oder der Nacherben
      • Beschränkungsbefreiung des Vorerben § 2136 BGB
      • Unvererblichkeit des Nacherbenrechts
      • Vorausvermächtnis des Vorerben

Sonstiges:

Ein unrichtiger Erbschein ist vom Amts wegen einzuziehen und kann nicht verbessert werden.

 

Erbscheinsantrag:

Dieser ist vom Rechtsanwalt zu stellen, weil ein ungenauer Antrag abgelehnt wird Das Gericht darf nur das erteilen, was beantragt ist oder den Antrag im ganzen ablehnen.

 

Registerumschreibungen:

Alle öffentlichen Register müssen angepasst werden.

Zur Grundbuchumschreibung ist der Erbschein erforderlich. Zur Handelsregisterumtragung bei Einzelkaufmann und Personen(handels)gesellschaft ist ebenso der Erbschein erforderlich. Bei der GmbH ist nur bei Tod eines Geschäftsführers die Handelsregistereintragung zu modifizieren, jedoch ist ein neuer Geschäftsführer von den Gesellschaftern zu bestimmen

 


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CMR Haftung im internationalen Transportrecht

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CMR Haftung nach internationalem Transportrecht

 

 

Für die Haftung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs gilt die CMR, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Abschluss eines Beförderungsvertrages von Waren im Straßenverkehr
  2. Ladeort und Ablieferungsort der Ware müssen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen

Der Frachtführer haftet bereits aus Gefährdung der Ware, die zu einem Schaden führt.

 

Tipp:

 

Sollte bei der Verladung schon ein Verpackungsfehler erkennbar werden, ist dieser sofort zu rügen und die Ware nur unter Vorbehalt der Haftungsfreistellung für Schäden an der Ware zur Beförderung anzunehmen. Dann hat der Geschädigte die Beweislast, dass der Schaden nicht auf den Verpackungsfehler zurückzuführen ist, sondern zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten ist.

 

CMR – Haftungsgrenze:

 

Die Höchsthaftung beträgt 8,33 SZR je kg Rohgewicht einschliesslich Verpackung und zuzüglich der Auslagen wie Zölle, wobei SZR für Sonderziehungsrechte steht. Der Wert der Sonderziehungsrechte wird im Bundesanzeiger angegeben. Die Wertfeststellung erfolgt am Tag der Fällung des letztinstanzlichen Urteils. Bei vorsätzlichen Verhaltens des Frachtführers und seiner Bediensteten sowie bewusster Leichtfertigkeit ist nach Art.29 CMR die Haftungshöchstgrenze nicht anwendbar.

Lieferfristüberschreitung:

 

Die Haftung ist nach Art.23 Abs.5 CMR auf das Frachtentgelt beschränkt.

 

Wichtig:

 

Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art.32 CMR. Jedoch ist der Verjährungsbeginn abhängig von der Schadensart.

 

 Tipp für Frachtführer:

 

Die Geldansprüche für die Beförderung verjähren nach 15 Monaten, nach der Fälligkeit des Frachtanspruches. Da der Frachtanspruch nicht nach CMR geregelt wird, sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Frachtführers und der Verlade- oder Entladeort liegt, ist die Fälligkeit des Geldanspruches entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.


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Selbst bauen in Spanien

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Selbst Bauen in Spanien?

 

  1. Allgemeines
  2. Bauvertragstypen
  3. Beteiligte bei der Ausführung eines Bauprojektes
  4. Baugenehmigung
  5. Wesentliche Vertragsklauseln im Bauvertrag

Allgemeines

 

Im folgenden wird das Erstellen einer Immobilie in Spanien und die verschiedenen Bauvertragsvarianten mit den verschiedenen Beteiligten dargestellt, so dass Sie entscheiden können, ob Sie sich zutrauen, Bauherr zu werden, oder doch schliesslich den Kauf eines fertiggestellten Hauses vorziehen. Letzteres ist mit Sicherheit mit weniger Aufwand verbunden, jedoch birgt ebenso Risiken in sich.

Die Abwicklung eines Hauskaufes ist ein Geschäft, dass einer gründlichen Vertragsvorbereitung bedarf. Denn schließlich können Sie sich nicht auf den beurkundenden Notar verlassen, der in Spanien keine Beratung leistet und damit stets einen Standardvertrag von Ihnen unterzeichnen lässt. Dieser Standardvertrag schützt Ihre Rechte nicht, sondern benachteiligt Sie als Käufer regelmäßig in der Kostentragungspflicht. Ganz zu schweigen von der fehlenden Überprüfung der Eigentümerposition des Verkäufers.

Der Bau eines Hauses ist ein mittelfristiges Geschäft mit dem Vorteil, dass der Bauherr selbst mitgestalten kann und etwas Neues erwirbt. Die Risiken sind ungleich höher als beim Kauf. Jedoch hat der spanische Gesetzgeber eine Reihe von Schutzvorschriften wie Versicherungspflichten zum Schutze des Bauherrn geschaffen, so dass das Risiko kontrollierbar ist. Zur Kontrolle dieses Risikos ist es unerlässlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, da die Klauseln des Bauvertrages über Erfolg und Misserfolg entscheiden können.

Das spanische Recht rechnet genauso wie das deutsche Recht den Bauvertrag den Werkverträgen zu. Der Werkvertrag charakterisiert sich dadurch, dass ein Erfolg eintreten muss, also mehr als eine bloße Leistung eines Dienstes zur Erfüllung erforderlich ist. Mit anderen Worten, ein Haus muss erstellt werden.

 

 

Verschiedene Typen von Bauverträgen

 

  1. Eigentümer eines Grundstücks möchte dieses bebauen oder bebauen lassen. Er bedient sich einem Architekten, Bauunternehmern oder einzelnen Bauhandwerkern.
  2. Ein Bauträger (promotor) baut auf seinem Grundstück eine Immobilie, um sie später zu verkaufen. Verkauft er sie schon vor Baubeginn, um den Bau zu finanzieren, spricht man vom Immobilienkauf gemäß dem Bauplan (sobre plano). Verkauft er die Immobilie nach Fertigstellung, spricht man von schlüsselfertigem Bauen (llave a mano). Hierbei gibt es die Variante, dass schon vor Fertigstellung ein Reservierungsvertrag geschlossen wird und damit eine stufenweise Abzahlung geleistet wird.

 

Beteiligte bei der Ausführung eines Bauprojektes

 

Projekt-Ersteller (proyectista)

erstellt die Baupläne und Leistungsbeschreibung. Meist ist es der Architekt, der später die Bauarbeiten überwacht. Desweiteren ist es die Pflicht des Architekten, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen. Wenn dies die Baugenehmigungsbehörde verlangt, muss der Architekt die formellen Mängel beseitigen. Der Architektenvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Ein schriftlicher Auftrag (hoja de encargo) ist nicht erforderlich.

 

Bauüberwachung durch einen Architekten (director de obra) als erster Bauleiter

 

Seine Pflichten sind:

 

  • Das Bauprojekt muss auf Durchführbarkeit und Fehlerfreiheit untersucht werden.
  • Führung eines Anweisungs- und Ausführungsbuches (libro de ordenes y asistencias)
  • Im Übrigen ist er derjenige, der den Bau beginnt und abschließt, und zwar mit der Bauabnahmebescheinigung (certificado final de obra). Letztere ist Voraussetzung für die Beantragung der Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad).
  • Technische Bauüberwachung (director de la ejecución de obra) ist der Architekt, der als 2. Bauleiter zu bezeichnen ist, da er dem director de obra untersteht. Ein technischer Architekt übernimmt diese Aufgabe. Die Bauabnahme (recepción de la obra) gehört zu seiner wesentlichen Aufgabe. Daneben ist die Qualitätsprüfung der verwendeten Baustoffe seiner Verantwortlichkeit zuzurechnen.

 

Bauunternehmer

ist für die Bauausführung zuständig. Die einen liefern Material, die anderen führen nur die Bauarbeiten durch. Er haftet für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Subunternehmer können daneben für ihre Fehler haftbar gemacht werden. Der Bauunternehmer unterzeichnet ebenso die Abnahme. Seine Haftung wird durch die Versicherung von 1, 3 und 10 Jahren abgesichert.

 

Bauträger

erstellt eine Immobilie auf seinem Grundstück, um sie später zu verkaufen. Er ist Vertragspartner, aller am Bau Beteiligter und deshalb auch stets haftbar, zumindest als Gesamtschuldner.

Der Subunternehmer hat einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmer, der Generalunternehmer oder auch nur Generalübernehmer ist. Trotzdem kann er direkt gegen den Bauherrn auf Vergütung seiner Leistung klagen.

Der Baustofflieferer hat pünktlich zu liefern, und der Baustoff muss mangelfrei sein. Der Bauunternehmer genauso wie der erste und zweite Bauleiter haften dafür, dass nur mangelfreie Baustoffe verwendet werden.

 

 

Baugenehmigung

 

Die Baugenehmigung wird als licencia de edificación oder licencia de obra bezeichnet. Sie wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der Baubehörde (oficina de urbanismo) zusammen mit einem schriftlichen Bauprojekt, durch einen zugelassenen Architekten erarbeitet, einzureichen. In der Regel wird innerhalb eines Monats die Baugenehmigung erteilt oder abgelehnt.

 

 

Wesentliche Vertragsklauseln im Bauvertrag

 

Wesentliche Klauseln eines Werkvertrages für den Bau einer Immobilie mit Materiallieferung:

  1. Baulagebeschreibung
  2. Datum der Ferstigstellung der Immobilie. Eine Vertragsstrage für Verspätungen kann vereinbart werden.
  3. Preis und Zahlungsweise. Es gibt verschiedene Preisgestaltungsvarianten:

    Einheitspreis nach Ausmass (precio cierto)
    – Preis, den ein Sachverständiger bestimmt
    – Preis nach Vorlage der Rechnungen des Bauunternehmers
    – Pauschalpreis (alzado fijo)
    – Preisvereinbarung nach Stundenabrechnung

     Zu bemerken ist, dass der Pauschalpreis nicht in jedem Fall unveränderbar ist. Ein Beispiel ist eine Planänderung aufgrund von gewünschten Änderungen, die wiederum andere Änderungen zwingend erforderlich machen.

  4. Versicherungen von seiten des Bauunternehmers von 1, 3, 10 Jahren. Die abgestuften Gewährleistungszeiten ergeben sich aus dem verschiedenen Bezug auf bestimmte Eigenschaften. Haftpflichtversicherungen zum Schutz von Nachbargebäuden.
  5. Zurückbehaltungsrechte bis zur Mangelbeseitigung.
  6. Vereinbarung von Sicherheiten, zugunsten des Bauunternehmers, der Baumaterial in ein fremdes Grundstück einbaut. (crédito refaccionario)

Bauvertragsüberprüfung als auch Baubetreuung sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt überlassen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung.


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