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Pflichtteilsrecht

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schliesslich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.

 

Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 


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Erbschaftsannahme in Deutschland

 

 

Allgemeine Maßnahmen nach einem Sterbefall

 

 

  • Arzt verständigen, Bestattungsunternehmen beauftragen
  • Rentenversicherungsträger verständigen, Sterbegeld bei der Krankenkasse beantragen
  • Versicherungen: Kündigung von Hausrats-, Privathaftpflicht-, Kfz-, Unfall- und privater KrankenversicherungBei der Kfz- Versicherung können Schadensfreiheitsrabatte übernommen werden, wenn nicht gekündigt wird.Die Lebensversicherungssumme wird fällig, dafür muss innerhalb 3 Werktagen nach dem Todesfall durch Zusendung der Sterbeurkunde dem Versicherer mitgeteilt werden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Einer privaten Sterbegeldversicherung ist der Todesfall mitzuteilen. Die Krankenhaustagegeldzusatzversicherung ist zur Leistung aufzufordern.
  • Bank: Vermögensstand ist zu kontrollieren: Vorsicht bei Mitteilungen an die Bank über den Todesfall: Möglicherweise bestehen Aufträge des Erblassers, dass Vermögen an Dritter am Nachlass vorbeigeleitet werden soll. Deshalb stets die Bank verständigen und gleichzeitig alle Aufträge dieser Art widerrufen. Im allgemeinen gelten Vollmachten nach § 672 BGB über den Tod hinaus. Bei mehreren Miterben kann der einzelne nach § 2038 BGB die Vollmacht widerrufen.Konten: Gemeinschaftskonto mit Dritten: ist es ein ODER- Konto, sollte dies geschlossen werden, denn widerruft der Dritte die ODER Verbindung, bleibt nur noch eine UND Verbindung und alle Kontoinhaber können nur noch gemeinsam verfügen. Hierzu ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus Geltung hat, meist erforderlich Kredite, Daueraufträge, ausgegebene Schecks sind aufzulisten. Kredite sind Schulden und mindern die Nachlassmasse.Dies ist wichtig für die Höhe der Erb- und Pflichtteilsrechte, als auch für die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage.

Rechtliche Maßnahmen:

 

  1. Das Nachlassgericht (in BW der Notar) wird vom Standesamt verständigt.Das Nachlassgericht lädt ihm bekannte Angehörige ein, um ein registriertes Testament zu eröffnen, oder wenn kein Testament vorhanden ist, um die gesetzlichen Erben zu ermitteln, bzw. aufzufordern privatschriftliche Testamente vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren endet mit Erteilung eines Erbscheins, wenn dieser von den gesetzlichen Erben beantragt wird. Eröffnete öffentliche Testamente oder Erbverträge ersetzen den Erbschein.
  2. Erbschein: Verschiedene Arten: Bsp: Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein (mehrere Miterben).
    Ein Erbschein nur für Grundbuchumschreibungen ist kostengünstiger. Sinn des Erbscheins: Es wird die Vermutung aufgestellt, dass denjenigen, die im Erbschein als Erben bezeichnet sind, das angegebene Erbrecht zusteht und dass sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sind. § 2365 BGB Inhalt des Erbscheins:

     

    • Name des Erblassers, Namen der Erben
    • Angabe und Grösse der Erbteile
    • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
    • Ist der Erbe nur Vorerbe gilt:
      • Anordnung der Nacherbfolge
      • Person des oder der Nacherben
      • Beschränkungsbefreiung des Vorerben § 2136 BGB
      • Unvererblichkeit des Nacherbenrechts
      • Vorausvermächtnis des Vorerben

Sonstiges:

Ein unrichtiger Erbschein ist vom Amts wegen einzuziehen und kann nicht verbessert werden.

 

Erbscheinsantrag:

Dieser ist vom Rechtsanwalt zu stellen, weil ein ungenauer Antrag abgelehnt wird Das Gericht darf nur das erteilen, was beantragt ist oder den Antrag im ganzen ablehnen.

 

Registerumschreibungen:

Alle öffentlichen Register müssen angepasst werden.

Zur Grundbuchumschreibung ist der Erbschein erforderlich. Zur Handelsregisterumtragung bei Einzelkaufmann und Personen(handels)gesellschaft ist ebenso der Erbschein erforderlich. Bei der GmbH ist nur bei Tod eines Geschäftsführers die Handelsregistereintragung zu modifizieren, jedoch ist ein neuer Geschäftsführer von den Gesellschaftern zu bestimmen

 


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Erbschaftssteuer Spanien

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Erbschaftssteuer in Spanien

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

 

Beratung:

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger. Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde. Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

 


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Internationales Flugrecht

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Flugrecht international

​Internationales Flugrecht

 

Ausgleichzahlung bei Flugstörungen auf Anschlussflügen – EuGH Urteil vom 31.05.2018

Schadensersatz bei verspätetem Flug in Spanien

Unser Service:

Wir sind deutsch-spanische Rechtsanwälte für europäisches Flugrecht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Flugzeugunfällen, Verspätungen im Verkehrsflugbereich und verwaltungsrechtlichen Bussgeldverfahren.

Das Flugrecht oder auch Luftrecht hat verschiende Bereiche.

1.

Der bekannteste sind die Fluggastrechte, da die Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annulierung des Fluges und bei wesentlichen Verspätungen Entschädigungsansprüche haben. Dem Grunde nach handelt es sich um pauschalisierte Schadensersatzansprüche aus dem zivilrechtlichen Beförderungsvertrag.Bsp: Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden auf einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km haben Sie einen Entschädigungsanspruch von 250 EUR. Es gilt die Verordnung der EU 261/2004.

2.

Umfassender sind Luftrechte, welche den nationalen und internationalen Flugverkehr regulieren und regelmässig bei Unfällen mit Verkehrsflugzeuge neben den einschlägigen Haftungsregeln aus dem Zivil- und Produkthaftungsrecht zur Anwendung kommen.

3.

Jedes Flugzeug hat eine Zulassung der Flugtauglichkeit: Certificate of Airworthiness = Lufttüchtigkeitszeugnis.Beispiel: Jede nicht vorschriftsmässige Reparatur oder Veränderung des Flugzeugs führt zum Erlöschen dieser Bescheinigung.

4.

Jedes Flugzeug im internationalen Flugverkehr muss an Bord haben: Lufttüchtigkeitszeugnis (certificate of airworthiness), Registrierungszeugnis (certificate of registration), Fluglizenz der Besatzung aus dem Zulassungslandes des Flugzeuges, Funklizenz, interception procedures.

5.

Die Normenhierarchie im internationalen Luftverkehr.ICAO = International Civil Aviation Organisation richtet sich nach dem Abkommen vom 7.12.1944 Chicago über den zivilen Luftverkehr. Die Organisation ist der UNO angegliedert.Das Abkommen sind vertragliche Absichtserklärungen, die jeder Vertragsstaat in nationale Normen umsetzt, sogenannte „standards“.

 

Sollte ein Mitgliedsstaat die Standards nicht einhalten können, entwirft er einen Katalog von Abweichungen, AIP = Aeronautical Information Publication. Jeder Staat erlässt aktuelle Bekanntmachungen in sogenannten Notices to Airmen (NOTAMs).

 

In dem Abkommen sind verschiedene Zustimmungen pauschal erteilt, sogenannte Freedoms und zu beachten ist, dass das Verkehrsflugzeug stets die Gesetze des Registrierungslandes und des Überfluglandes zu beachten hat.

      • 1° freedom: Jedes Verkehrsflugzeug eines anderen Staates kann über das Territorium des anderen Staates fliegen.
      • 2° freedom: Ebenso ist die Landung erlaubt (zur Treibstoffaufnahme etc).
      • 3° freedom: Passagiere und Transportgut kann abgeladen werden.
      • 4° freedom: Aufnahme von Passagieren und Transportgut.
      • 5° freedom: Beförderung von Passagieren und Transportgut zwischen den Staaten.

    Vertragsstaaten dürfen keine Zollgebühren für Ersatzteile und Treibstoff verlangen.

 

In Europa wird das Abkommen von Chicago in der JAA umgesetzt. (Joint Aviation Authority). Die Regelungen werden als JARs bezeichnet und diese werden für den einzelnen Vertragsstaat erst bindend, wenn er diese in nationales Recht umsetzt. Der Flugverkehr in Europa wird durch die „Eurocontrol“ kontrolliert.

 

Wichtig zu wissen ist, dass die sogenannten „freedoms“ nicht für programmierte Verkehrsflüge gelten, hier gelten die Bestimmungen der IATA.


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