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Häufig wird gepriesen, dass mit den S.L. Anteilen Erbschaftssteuer gespart werden kann. Diese generelle Aussage ist in erster Linie auf eine wirksame Kundenadquisition ausgerichtet, wogegen sich nach Todesfall oftmals herausstellt, dass die spanische Finanzbehörde Erbschaftssteuer fordert.
Deshalb gehört das Erbschaftssteuersparmodell, Immobilienkauf mit S.L. (Sociedad de responsabilidad limitada entspricht im Prinzip der deutschen GmbH), in die Hände von professionellen Beratern, die dauerhaft die S.L. steuerlich und buchhalterisch betreuen.
Die Erbschaftsannahme in Spanien hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt, werden in der spanischen Erbschaftssteuer Verzugszinsen fällig. Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen, S.L. Anteilen, erfolgt nach den Regeln für bewegliche Sachen. In der Praxis häufig ist die S.L., die ein Apartement als Immobilieneigentum hält
Vorab sollte bemerkt werden, dass die S.L.-Konstruktion für ein Apartement von geringem Wert nicht geeignet ist, da meist für die laufenden Buchhaltungskosten und Gründungskosten mehr Geld ausgegeben wird, als die spätere Erbschaftssteuer kosten würde.
Deshalb ist die S.L. nur anzuwenden, wenn es um wertvolles Immobilieneigentum handelt. Auch das sogenannte inaktiv stellen der Gesellschaft ist kein geeignetes Mittel, um die Kosten zu vermindern, da letztlich die Aktivität aufgegeben wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist, um eine Erbschaftsssteuerbefreiung von 95 % und mehr zu erlangen.
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Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.
Die spanischen Behörden sind zuständig, wenn der Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
Die spanischen Behörden müssen die Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt:
Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse
Kind: 2/3 von der Nachlassmasse
Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten
Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Im Umkehrschluss fehlt es bei einem österreichischen Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen.
Folglich ist die Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen.
Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind.
Stirbt ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Spanien, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht.
Die Schweizer Gesetze sehen vor, dass das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates das anzuwendende Erbrecht regelt.
Das spanische Zivilrecht knüpft das materielle Erbrecht an die Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt.
Hier ist bedeutsam, ob eine Gesamtverweisung stattfindet oder nur eine Verweisung an das materielle Erbrecht.
Damit ist grundsätzlich Schweizer Erbrecht anzuwenden, es sei denn, in einem Testament oder in anderen Verfügungen von Todes wegen, wurde ausdrücklich bestimmt, dass spanisches Erbrecht Anwendung findet.
Diese Bestimmungen sollten von einem fachkundigen Juristen formuliert werden, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit von schweizer oder spanischem Recht zu vermeiden.
Rechtsanwalt, Abogado, spanischer Steuerberater
Erbschaftsabwicklung Spanien, Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht
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Deutscher Rechtsanwalt für Erbrecht, D.Luickhardt, berät Sie im spanischen, deutschen und internationalen Erbrecht bei der Nachlassplanung vor einem Immobilienkauf in Spanien, bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien und bei einer Erbschaft in Spanien.
Die europäische Erbrechtsverordnung vom 16.08.2012 hat mit Wirkung ab dem 17.08.2015 das nationale IPR im Erbrecht abgelöst.
Sondervorschriften wie der Art.17b EGBGB für registrierte Lebenspartner gelten nicht mehr.
Die erbrechtliche Hilfsanknüpfung ist weggefallen, und in Deutschland registrierten Lebenspartnern steht nicht mehr das wechselseitige Erbrecht zu.
Bei einem Wegzug von deutschen Lebenspartner aus Deutschland nach Spanien ist deshalb eine Rechtsberatung im Erbrecht zu empfehlen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
In Spanien wird die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich und heterosexuell gleichermaßen als „pareja de hecho“ bezeichnet.
Sie wird von den spanischen Behörden aber nur anerkannt, wenn sie im Lebenspartnerschaftsregister der Region, Comunidad Autonoma de Canarias, Catalunya o.a., eingetragen ist, und zwar in der Regel 2 Jahre vor dem Tod des Lebenspartners, da erst dann von einer stabilen Lebenspartnerschaft gesprochen wird. Sollte die Lebenspartnerschaft länger als 5 Jahre bestanden haben, aber nicht eingetragen sein, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
In der Erbschaftssteuer wurde vom obersten spanischen Gericht schon im Jahre 2002 darauf hingewiesen, dass der Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen wäre, und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen sei.
Anderer Ansicht war aber im Jahre 2004 der oberste Gerichtshof von Catalunya, der der Meinung war, dass jedermann heiraten könne und deshalb die erhöhten Freibeträge nur Ehegatten zu stünden.
In dieser Argumentationslinie lehnte auch das oberste Gericht in Madrid im Jahre 2010, die Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als einem Ehegatten gleichgestellten ab.
Im Jahre 2011 wurde durch eine Entscheidung der DGT die erbschaftssteuerlichen Vorzüge des Lebenspartners, die mittlerweile verankert waren, bestätigt.
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Nutzen Sie unseren zweisprachigen Service zur Erstellung Ihres Testaments in Spanien, welches gemäß der europäischen Erbrechtsverordnung jetzt nicht nur in Spanien gilt, sondern auch in Deutschland. Sie können somit preisgünstig Ihren gesamten Nachlass dank unserem Kompetenzwissen regeln.
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Teneriffa Süd – Los Cristianos
Gran Canaria – Maspalomas, Sonnenland
Fuerteventura – La Oliva
Mallorca – Llucmajor
Madrid – Calle Marqués de Urquijo
Es wird sicher gestellt, dass Ihre spanische Immobilie an die Personen übergeht, die von Ihnen vorgesehen sind, ohne dass Abkömmlinge mit Pflichtteilsansprüchen den Verkauf erzwingen können.
Sinn und Zweck des Testaments in Spanien ist es, dass das spanische Immobilieneigentum nicht nach spanischem Recht vererbt wird, sondern nach deutschem Recht, wenn der Immobilieneigentümer deutscher Staatsbürger ist oder respektive nach schweizer oder österreichischem Erbrecht.
Deutsches Testament in Spanien – weiterlesen
Das Testament sollte von dem deutschen und spanischen Rechtsanwalt, Steuerberater in Spanien, D.Luickhardt nach einer Beratung gestaltet werden, da profundes Wissen mi deutschen und spanischen Erbrecht erforderlich sind.
Beispielsweise ist stets die Pflichtteilslast gegenüber Kindern des Verstorbenen dem Begünstigten durch Vermächtnis zu nehmen, und hierfür ist eine ausdrückliche Formulierung mi Testament erforderlich.
Nutzen Sie unser Servicepaket in Steuer und Erbrecht in Spanien, Nachlassplanung, Erbschaftssteueroptimierung, langjährige steuerliche Betreuung in Spanien und Testamentsgestaltung nach deutschem und spanischem Recht.
Weitere Informationen zum spanischen und deutschen Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht
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