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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien

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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien

 

Rentner verbringen vorzugsweise in Spanien ihren Lebensabend. Sie geben ihren Wohnsitz in Deutschland auf und halten sich mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr in Spanien auf. Oftmals wird noch die spanische Residentenkarte (tarjeta de residencia) erworben, wodurch beim spanischen Innenministerium der aufenthaltsrechtliche Status registriert wird und für die spanische Steuerbehörde ein Indiz existiert, dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien besteht. Damit werden die Rentner in Spanien mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.

Daraus folgt zunächst, dass alle Welteinkünfte in Spanien anzeigepflichtig sind, inwieweit sie in Spanien der Besteuerung effektiv unterworfen sind, ist in jedem Fall einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Die Einzelfallprüfung hat von den spanischen Steuergesetzen auszugehen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Erst im zweiten Schritt ist die jeweilige nationale Regelung auf die Herkunft der Einkünfte heranzuziehen, und im Kollisionsfalle ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.

Am Beispiel von Renteneinkünften mit Herkunft aus Deutschland kann in diesem Rahmen nur die Komplexität der im Einzelfall anzuwendenden Prüfung umrissen werden.

Das spanische Einkommensteuergesetz qualifiziert Renteneinkünfte wie Arbeitseinkommen und kennt nicht die nur teilweise Ertragsteilbesteuerung, die bis zum VZ 2005 im deutschen Steuerrecht galt. Seit dem VZ 2005 ist jede einzelne Rentenart darauf abzuprüfen, ob sie vollständig in Deutschland besteuert wird oder nur teilweise wie nach der bisherigen Gesetzeslage. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber beispielsweise Rentenzahlungen öffentlicher Kassen als inländische Einkünfte qualifiziert, die auch das in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigte Steuersubjekt dort zu versteuern hat.

Sollten die Renteneinkünfte in Deutschland der vollständigen Besteuerung unterliegen, so würden dies mit dem spanischen Besteuerungsrecht kollidieren.

Bei Beamtenpensionen ist im Doppelbesteuerungsabkommen unzweifelhaft geregelt, dass eine deutsche Beamtenpension auch in Deutschland alleine zu versteuern ist, und in Spanien von der Besteuerung freizustellen.

Dagegen ist die Besteuerung von Ruhegehältern dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Nach unserer Meinung sind die Zahlungen deutscher Rentenkassen zumindest in der spanischen Steuererklärung anzugeben und die Anrechnung auf eine etwaige spanische Steuerzahllast geltend zu machen.

Im Falle, dass die Renteneinkünfte in Deutschland nicht voll besteuert werden, weil auf dieselbe noch die Ertragsteilbesteuerung anzuwenden ist, gilt nach unserer Ansicht, ebenso die Angabepflicht des gesamten Renteneinkünfte unter Anrechnung der deutschen Besteuerungslast.

Als weitere Option kann ein Antrag nach par.1 Abs.3 EstG geprüft werden, wenn eine Besteuerung als unbeschrünkt Einkommesteuerpflichtiger in Deutschland erwünscht ist.

Eine Einzelfallberatung ist in jedem Fall zu empfehlen, da Untätigkeit eine Steuerveranlagung zur Folge haben kann, die nicht gewollt war, und möglicherweise hätte abgewendet werden können.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2007 auch Rentenbezüge von Nichtsteuerresidenten in Spanien der Nichtresidentensteuer unterworfen werden.

Hier wird eine progressive Tabelle angewendet, die bei einer Rente bis 12.000 EUR einen Steuersatz von 8% vorsieht.


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Steuern beim Verkauf einer Immobilie in Spanien

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Steuern beim Verkauf einer Immobilie in Spanien

Der Wertzuwachs ist auf der staatlichen Ebene und der gemeindlichen Ebene zu versteuern.

 

Staatliche Steuer

 

Auf der staatlichen Ebene beträgt der Steuersatz 19%, angewendet auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis (Nichtresidente, EU Bürger).

Steuerpflicht beim Verkauf – Problematikbehandlung durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen 

Bei Unterschrift des notariellen Kaufvertrages werden 3% des Kaufpreises als Steuervorauszahlung vom Käufer abgezogen und der Käufer muss diesen Steuerzahlbetrag innerhalb von 30 Tagen bei der spanischen Finanzbehörde einzahlen.

Als Immobilienverkäufer sind sie verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach dem notariellen Verkaufstermin, die Gewinnsteuererklärung abzugeben.

 

Service:

Wir berechnen Ihre Wertzuwachssteuer und beraten Sie, so dass Sie rechtmässig Steuern sparen.

 

 

Gemeindliche Steuer

 

Auf der Gemeindeebene ist der Wertzuwachs ebenso zu versteuern.

Die Gemeindliche Wertzuwachssteuer – Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos Urbanos wird umgangsprachlich als plusvalía municipal bezeichnet.

Sie ist von Gesetzes wegen vom Verkäufer zu tragen. In Kaufvertragsurkunden wird sie oftmals auf den Käufer abgewälzt. Im letzteren Falle ist ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Der Zahlungspflichtige hat den Kauf der Gemeinde mitzuteilen.

Diese setzt die Steuer von Amts wegen fest. Die Berechnung der Steuer ist von gemeindlichen Hebesätzen abhängig. Ausserdem ist die Besteuerungshöhe von der Dauer der Eigentümerzeit abhängig.

Sollten Sie wiederholt Immobilien einkaufen und wieder verkaufen, dann empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch unsere Rechtsanwälte zum Thema Vermögensgesellschaft, S.L., auch sociedad patrimonial genannt. Diese hilft Ihnen erheblich, Steuern zu sparen.

Ihre Steuerpflichten in Ihrem Heimatland, in dem Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden hier nicht erläutert. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich Einnahmen in Spanien zumindest anzugeben sind, da die Progression in der Einkommensteuer Ihres Heimatlandes damit erhöht wird.

Nutzen Sie als Käufer oder auch Verkäufer unser zuverlässiges Immobilienservicepaket, welches die gesamte rechtliche und steuerliche Abwicklung umfasst. Sie müssen zum Notartermin in Spanien nicht einmal anwesend sein. Darüberhinaus schließt sich eine dauerhafte Betreuung an, so dass Sie sorgenfrei Ihr Immobilieneigentum genießen können.

 

 

 


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Steuerrecht Spanien

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Fiskalvertreter Spanien – Steuerrepräsentant Spanien


Unsere deutsch und spanisch sprachige Kanzlei übernimmt für deutsche und spanische Unternehmer und Privatpersonen die Fiskalvertretung in Deutschland, Spanien, auf Teneriffa und den anderen Kanarischen Inseln. Angemerkt sei, dass die Kanarischen Inseln nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören und damit umsatzsteuerlich wie ein Drittland behandelt werden.

Die Fiskalvertretung in Spanien ist für deutsche Unternehmer und Privatpersonen sehr wichtig, wenn sie in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben, jedoch in Spanien Immobilien oder andere Vermögensgüter halten.

Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und dadurch schwerwiegende Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter in Spanien führen können.

Eine Vielzahl der Anfragen ersuchen eine Fiskalvertretung in Spanien, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht verlangt wird. Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar Verpflichtung darstellt.

 

Wann ist eine Fiskalvertretung in Spanine sinnvoll?

 

  1. Private Eigentümer einer Immobilie in Spanien benötigen einen Fiskalvertreter. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
  2. Jede spanische Gesellschaft, auch sogenannte Vermögensgesellschaften, die nur eine Immobilie verwalten, sollte einen Geschäftsführer mit Steuerwohnsitz in Spanien haben.
  3. Unternehmer, die aus einen Drittland Waren in die europäische Union einführen, sollten in einem EU Land einen Steuerrepräsentanten haben.
  4. Europäische Unternehmer, die in Spanien Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer, IVA, sind, müssen einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Davon zu unterscheiden, ist die freiwillige Ernennung eines Steuerrepräsentanten in Spanien für das Rückforderungsverfahren von gezahlter spanischer Umsatzsteuer, IVA.
  5. Unternehmer, die in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten, jedoch im übrigen nicht Steuerresident sind, haben die Pflicht, einen Steuerrepräsentanten zu benennen.
  6. Deutsche Unternehmer , die in Spanien keine Betriebsstätte unterhalten, aber bestimmte Dienstleistungen ausüben. Typisches Beispiel sind qualifizierte Bauarbeiten in Spanien, die von deutschen Ingenieuren angeleitet werden. Der Auftrag wurde von einer spanischen Firma erteilt. Dieser Tatbestand löst schon die Pflicht zur Fiskalvertreterbestellung aus. Hinzu kommt in diesen Fällen, dass ebenso gegenüber der spanischen Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit ein Rechtsvertreter verlangt wird.
  7. Deutsche Erbengemeinschaften, die in Spanien Vermögen halten, müssen einen Fiskalvertreter benennen. Dies gilt ebenso für einzelne natürliche Personen, die Alleinerben in Spanien sind.
  8. In Grenzfällen kann erst nach Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde ein Fiskalvertreter bestellt werden.

 

Fiskalvertretung unserer deutsch-spanischen Kanzlei ist professionell und in Händen von Rechtsanwälten, Abogados und Betriebswirte, die Ihre Interessen in Spanien und Deutschland kompetent und zuverlässig wahrnehmen.

 


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D. Luickhardt

D. Luickhardt

Rechtsanwalt, Abogado, spanischer Steuerberater

Steuerberatung, Firmengründung, Niedrigbesteuerung Kanarische Inseln, Due-Diligence, Investitionsmanagement

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