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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien
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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien
Rentner verbringen vorzugsweise in Spanien ihren Lebensabend. Sie geben ihren Wohnsitz in Deutschland auf und halten sich mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr in Spanien auf. Oftmals wird noch die spanische Residentenkarte (tarjeta de residencia) erworben, wodurch beim spanischen Innenministerium der aufenthaltsrechtliche Status registriert wird und für die spanische Steuerbehörde ein Indiz existiert, dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien besteht. Damit werden die Rentner in Spanien mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.
Daraus folgt zunächst, dass alle Welteinkünfte in Spanien anzeigepflichtig sind, inwieweit sie in Spanien der Besteuerung effektiv unterworfen sind, ist in jedem Fall einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Die Einzelfallprüfung hat von den spanischen Steuergesetzen auszugehen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Erst im zweiten Schritt ist die jeweilige nationale Regelung auf die Herkunft der Einkünfte heranzuziehen, und im Kollisionsfalle ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
Am Beispiel von Renteneinkünften mit Herkunft aus Deutschland kann in diesem Rahmen nur die Komplexität der im Einzelfall anzuwendenden Prüfung umrissen werden.
Das spanische Einkommensteuergesetz qualifiziert Renteneinkünfte wie Arbeitseinkommen und kennt nicht die nur teilweise Ertragsteilbesteuerung, die bis zum VZ 2005 im deutschen Steuerrecht galt. Seit dem VZ 2005 ist jede einzelne Rentenart darauf abzuprüfen, ob sie vollständig in Deutschland besteuert wird oder nur teilweise wie nach der bisherigen Gesetzeslage. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber beispielsweise Rentenzahlungen öffentlicher Kassen als inländische Einkünfte qualifiziert, die auch das in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigte Steuersubjekt dort zu versteuern hat.
Sollten die Renteneinkünfte in Deutschland der vollständigen Besteuerung unterliegen, so würden dies mit dem spanischen Besteuerungsrecht kollidieren.
Bei Beamtenpensionen ist im Doppelbesteuerungsabkommen unzweifelhaft geregelt, dass eine deutsche Beamtenpension auch in Deutschland alleine zu versteuern ist, und in Spanien von der Besteuerung freizustellen.
Dagegen ist die Besteuerung von Ruhegehältern dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Nach unserer Meinung sind die Zahlungen deutscher Rentenkassen zumindest in der spanischen Steuererklärung anzugeben und die Anrechnung auf eine etwaige spanische Steuerzahllast geltend zu machen.
Im Falle, dass die Renteneinkünfte in Deutschland nicht voll besteuert werden, weil auf dieselbe noch die Ertragsteilbesteuerung anzuwenden ist, gilt nach unserer Ansicht, ebenso die Angabepflicht des gesamten Renteneinkünfte unter Anrechnung der deutschen Besteuerungslast.
Als weitere Option kann ein Antrag nach par.1 Abs.3 EstG geprüft werden, wenn eine Besteuerung als unbeschrünkt Einkommesteuerpflichtiger in Deutschland erwünscht ist.
Eine Einzelfallberatung ist in jedem Fall zu empfehlen, da Untätigkeit eine Steuerveranlagung zur Folge haben kann, die nicht gewollt war, und möglicherweise hätte abgewendet werden können.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2007 auch Rentenbezüge von Nichtsteuerresidenten in Spanien der Nichtresidentensteuer unterworfen werden.
Hier wird eine progressive Tabelle angewendet, die bei einer Rente bis 12.000 EUR einen Steuersatz von 8% vorsieht.
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