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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien

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Besteuerung einer deutschen Rente in Spanien

 

Rentner verbringen vorzugsweise in Spanien ihren Lebensabend. Sie geben ihren Wohnsitz in Deutschland auf und halten sich mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr in Spanien auf. Oftmals wird noch die spanische Residentenkarte (tarjeta de residencia) erworben, wodurch beim spanischen Innenministerium der aufenthaltsrechtliche Status registriert wird und für die spanische Steuerbehörde ein Indiz existiert, dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Spanien besteht. Damit werden die Rentner in Spanien mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.

Daraus folgt zunächst, dass alle Welteinkünfte in Spanien anzeigepflichtig sind, inwieweit sie in Spanien der Besteuerung effektiv unterworfen sind, ist in jedem Fall einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Die Einzelfallprüfung hat von den spanischen Steuergesetzen auszugehen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Erst im zweiten Schritt ist die jeweilige nationale Regelung auf die Herkunft der Einkünfte heranzuziehen, und im Kollisionsfalle ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.

Am Beispiel von Renteneinkünften mit Herkunft aus Deutschland kann in diesem Rahmen nur die Komplexität der im Einzelfall anzuwendenden Prüfung umrissen werden.

Das spanische Einkommensteuergesetz qualifiziert Renteneinkünfte wie Arbeitseinkommen und kennt nicht die nur teilweise Ertragsteilbesteuerung, die bis zum VZ 2005 im deutschen Steuerrecht galt. Seit dem VZ 2005 ist jede einzelne Rentenart darauf abzuprüfen, ob sie vollständig in Deutschland besteuert wird oder nur teilweise wie nach der bisherigen Gesetzeslage. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber beispielsweise Rentenzahlungen öffentlicher Kassen als inländische Einkünfte qualifiziert, die auch das in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigte Steuersubjekt dort zu versteuern hat.

Sollten die Renteneinkünfte in Deutschland der vollständigen Besteuerung unterliegen, so würden dies mit dem spanischen Besteuerungsrecht kollidieren.

Bei Beamtenpensionen ist im Doppelbesteuerungsabkommen unzweifelhaft geregelt, dass eine deutsche Beamtenpension auch in Deutschland alleine zu versteuern ist, und in Spanien von der Besteuerung freizustellen.

Dagegen ist die Besteuerung von Ruhegehältern dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Nach unserer Meinung sind die Zahlungen deutscher Rentenkassen zumindest in der spanischen Steuererklärung anzugeben und die Anrechnung auf eine etwaige spanische Steuerzahllast geltend zu machen.

Im Falle, dass die Renteneinkünfte in Deutschland nicht voll besteuert werden, weil auf dieselbe noch die Ertragsteilbesteuerung anzuwenden ist, gilt nach unserer Ansicht, ebenso die Angabepflicht des gesamten Renteneinkünfte unter Anrechnung der deutschen Besteuerungslast.

Als weitere Option kann ein Antrag nach par.1 Abs.3 EstG geprüft werden, wenn eine Besteuerung als unbeschrünkt Einkommesteuerpflichtiger in Deutschland erwünscht ist.

Eine Einzelfallberatung ist in jedem Fall zu empfehlen, da Untätigkeit eine Steuerveranlagung zur Folge haben kann, die nicht gewollt war, und möglicherweise hätte abgewendet werden können.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2007 auch Rentenbezüge von Nichtsteuerresidenten in Spanien der Nichtresidentensteuer unterworfen werden.

Hier wird eine progressive Tabelle angewendet, die bei einer Rente bis 12.000 EUR einen Steuersatz von 8% vorsieht.


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Erbschaftssteuer Spanien

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Erbschaftssteuer in Spanien

 

 

Aktuell: Urteil vom 03.09.2014 – Klage der EU Kommission wegen europarechtswidriger Diskriminierung in der spanischen Erbschaftssteuer Residente/Nichtresidente

 

Weiterlesen

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

Beratung:

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger. Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde. Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.


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Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann. Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

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Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger.

Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde.

Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

Weitere Informationen zur spanischen Erbschaftssteuer


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Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

 

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Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger. Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde. Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

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Verjährung Erbschaftssteuer Spanien

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Verjährung im spanischen Steuerrecht

 

Erbschaftssteuer

 

Der häufige Irrtum, man warte 5 Jahre und dann verjähre die Erbschaftssteuer in Spanien, kann sehr unangenehme und kostenträchtige Folgen haben.

Seit dem 1.1.2003 beginnt die Verjährungsfrist bei einem Todesfall hinsichtlich der Steuerpflichten nicht mehr zu laufen, ohne dass eine spanische Behörde von diesem Sterbefall Kenntnis hatte. Damit beginnt die Verjährung in der Praxis erst nach der Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar, der eine öffentliche Urkunde aufsetzt, die Dritten gegenüber Wirkung entfaltet.

Die allgemeine Verjährungsfrist im spanischen Steuerrecht beträgt 4 Jahre. Jedoch ist der Beginn der Verjährung bei jeder Steuerart verschieden zu bestimmen. Dieser Zeitraum wird zu der Verjährungsfrist addiert. Dies ist einer der Gründe, weshalb Berechnungen von Verjährungsfristen nicht in die Hände von Laien gehören, sondern vom Fachmann vorzunehmen sind.

 

Vermögensübertragungssteuer (ITP)

 

 

Die Verjährungsproblematik kommt ebenso in den sogenannten Fällen der Unterverbriefung in notariellen Kaufverträgen über spanische Immobilien vor. In diesen Fällen haben die zuständigen Behörden das Recht, den angegebenen Immobilienwert nachzuprüfen und nach Marktwerten festzusetzen. Die Vermögensübertragungssteuer (ITP) wird nacherhoben. Erfolgt die Festsetzung nicht innerhalb von 4 Jahren und einem Monat nach Beurkundung der notariellen Kaufvertragsurkunde, ist eine spätere Festsetzung verjährt.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nicht nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt, sondern auch zu Lasten. Ansprüche auf Steuerrückzahlungen verjähren ebenso, wobei hierbei auch kürzere Sonderregelungen zum Zuge kommen können, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuerrückzahlungen im Europäischen Dienstleistungs- und Warenverkehr.

 


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