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Zugewinngemeinschaft und Immobilienkauf

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Zugewinngemeinschaft und Immobilienkauf in Spanien

 

In unserer täglichen Praxis im deutsch-spanischen Rechtsverkehr kommt es häufig vor, dass deutsche Ehepaare eine Immobilie in Spanien erwerben.

Da die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, regelt im Normalfall die sogenannte Zugewinngemeinschaft den Güterstand. Dem spanischen, beurkundenden Notar fehlt die Kenntnis des deutschen Rechts im Bezug auf das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft. Deshalb befinden sich in spanischen Kaufurkunden für Immobilien häufig Begriffe wie:

 

sociedad conyugal

sociedad ganancial

comunidad de bienes

Diese Begriffe beschreiben in keinem Fall die Zugewinngemeinschaft, sondern ganz im Gegenteil, eine Vermögensverschmelzung.

Dies kann sehr unangenehme und kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, wenn dann Scheidung oder eine Auflösung des Güterstands durchzuführen ist.

Denn schließlich ist eine der Grundprinzipien der deutschen Zugewinngemeinschaft die strikte Vermögenstrennung, die lediglich einen schuldrechtlichen Zugewinnausgleich kennt.

Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren

SERVICE – Servicepaket Immobilienkauf

 

Wir bereiten den Kaufvertrag vor und wickeln den gesamten Immobilienkauf ab, so das Sie mit der rechtlichen Sicherheit Ihr Eigentum erwerben. Sollten Sie schon in der Phase der Trennung oder kurz vor der Scheidung stehen, werden wir das gesamte Verfahren für Sie durchführen und durch unsere Erfahrung erfolgreich und kostengünstig für Ihre Rechte eintreten.


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Scheidung einer Mischehe in Spanien

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Deutsches und spanisches Familienrecht

 

 Scheidung einer Mischehe zwischen einem deutschen und spanischen Ehepartner

 

 

Scheidung in Spanien – Informationen

 

Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Gesetzgebung und EU Verordnung

 

 Unabhängig von der prozessrechtlichen Zuordnung, welches Gericht sich mit der Scheidung zu befassen hat, ist wesentlich, welches Recht anzuwenden ist.

Ist ein Ehepartner deutscher Nationalität und der andere spanischer Nationalität, entscheidet das EGBGB nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner, wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes reicht es nicht aus, sich bei einer Einwohnermeldeamtsbehörde anzumelden, sondern es muss ein tatsächlicher dauerhafter Aufenthalt vorliegen und eine Integration in das soziale Umfeld muss gegeben sein. Damit verbunden ist der Wille an diesem Ort Aufenthalt zu haben.

Die Internationale Zuständigkeit bei Scheidungsverfahren, die in verschiedenen Ländern anhängig gemacht wurden, regelt sich wie folgt. Nach der EU Verordnung aus dem Jahre 2003 ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner zuständig , wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Damit geht die EU Verordnung konform mit der deutschen Regelung im EGBGB.

Die Regelung in p. 606a ZPO ist der Regelung in der EU Verordnung subsidiär, da in der EU Verordnung von einer Ausschließlichkeit der Zuständigkeit im Artikel 6 gesprochen wird, wogegen in p.606a ZPO ausdrücklich die Ausschließlichkeit verneint wird.

Rechtsanwendung aus Sicht der spanischen Gesetzgebung:

Im Spanischen Zivilgesetzbuch wird die materielle Rechtsanwendung ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort angeknüpft, wenn ein Ehegatte dort noch seinen Aufenthalt hat.

Im Spanischen Prozessrecht wird ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehepartner angeknüpft. Sollte der Antragsteller die spanische Nationalität besitzen und seinen Aufenthaltsort in Spanien haben, ist die Zuständigkeit in Spanien an dessen Wohnort begründet, selbst wenn der andere Ehegatte bereits in das Ausland verzogen ist.


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Erbschaftssteuer in Spanien

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Erbschaftssteuer in Spanien

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann. Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

Beratung

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger.

Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde.

Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

Weitere Informationen zur spanischen Erbschaftssteuer


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Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

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Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

 

Hat ein Deutscher, der seinen letzten Wohnsitz vor dem Tod in Deutschland hatte, bei einer Bank in Spanien Bankvermögen, dann ist das Bankvermögen zunächst in Spanien in der Erbschaftssteuer zu versteuern und dann nochmals in Deutschland, ohne dass eine Anrechnung möglich ist.

Dies führt zu einer Doppelbesteuerung, die nach dem BFH, dem deutschen Finanzamt zu einer Billigkeitsmassnahme und Steuerherabsetzung in Deutschland führen sollten, wenngleich das deutsche Finanzamt nicht gesetzlich verpflichtet ist.

Zu bemerken ist, dass zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftssteuer besteht, sonder nur in den Ertragsteuern.

Auch der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Sache „Margarete Block“ aus dem Jahre 2009 schon die Meinung des BFH bestätigt und die spanische Erbschaftssteuerpflicht neben der deutschen Erbschaftssteuerpflicht bei Bankvermögen als europarechtskonform bejaht, da jeder Staat über seine nationale Gesetzgebung zur Erbschaftssteuer selbst entscheiden kann, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Bei einem Todesfall eines Inhabers eines sogenannten spanischen Nichtsteuerresidentenkontos wird dieses durch die Bank blockiert bis die Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt ist.

 

Wir bieten Ihnen folgenden Service an:

 

Es versteht sich, dass Sie als Erbe aus Ihrem Heimatland nicht anreisen müssen, sondern wir wickeln für Sie die gesamte Erbschaftsangelegenheit in Spanien ab.

  1. Notarielle Erbschaftsannahme
  2. Einholung der Bankzertifikate bezüglich der Konten des Verstorbenen
  3. Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  4. Bezahlung der Erbschaftssteuer

Bei der Bezahlung der Erbschaftssteuer stellt sich häufig die Frage, ob das auf dem blockierten Bankkonto deponierte Geld für die Bezahlung der Erbschaftssteuer benutzt werden kann.

Wir prüfen dies in jedem Einzelfall und bei der Kooperationsbereitschaft der Bank ist es möglich, soweit das spanische Bundesland es zulässt.

Die andalusische und kanarische Finanzbehörde lassen die Bezahlung der Erbschaftssteuer mit bankbestätigtem Scheck, der auf das gesperrte Konto belastet wird, zu.

Wir stehen Ihnen für die Planung Ihrer spanischen Erbschaft, als Nachlassverwalter und Abwicklung Ihrer Erbschaft in ganz Spanien zur Verfügung.


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Österreichischer Erbfall / Schweizer Erbfall in Spanien

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Österreichischer Erbfall in Spanien

 

Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.

Die spanischen Behörden sind zuständig, wenn der Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.

Die spanischen Behörden müssen die Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt:

 

Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse

Kind: 2/3 von der Nachlassmasse

Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten

Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Im Umkehrschluss fehlt es bei einem österreichischen Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen.

Folglich ist die Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen.

 

TIPP: 

Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind.​

 

Schweizer Erbrecht in Spanien

Stirbt ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Spanien, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht.

Die Schweizer Gesetze sehen vor, dass das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates das anzuwendende Erbrecht regelt.

Das spanische Zivilrecht knüpft das materielle Erbrecht an die Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt.

Hier ist bedeutsam, ob eine Gesamtverweisung stattfindet oder nur eine Verweisung an das materielle Erbrecht.

Damit ist grundsätzlich Schweizer Erbrecht anzuwenden, es sei denn, in einem Testament oder in anderen Verfügungen von Todes wegen, wurde ausdrücklich bestimmt, dass spanisches Erbrecht Anwendung findet.

Diese Bestimmungen sollten von einem fachkundigen Juristen formuliert werden, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit von schweizer oder spanischem Recht zu vermeiden.


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