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Scheidung und Vermögensteilung

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Scheidung und Vermögensteilung – Teilungsklage

 

In jedem Scheidungsverfahren wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt.

 

Beispiel:

 

Die Ehegatten haben ein Apartment in Spanien auf beider Namen gekauft.

In der Kaufurkunde der Immobilie steht, „se compra por mitades indivisas“.

In rechtlicher Hinsicht besteht Miteigentum, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft das getrennte Privatvermögen eines jeden Ehegatten zulässt.

Die ehemaligen Ehegatten stellen sich die Frage, wie sie die letzte Verbindung, das Apartment in Spanien, aufteilen:

 

 

1.

Verkauf der Immobilie an Dritte

 

Unser Service:

 

Wir wickeln für Sie den Verkauf der Immobilie bei Notar und Grundbuch ab, und vertreten Sie vor der Steuerbehörde.

 

Steuertipp:

 

Die Wertdifferenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis sollte marktgerecht, aber auf der anderen Seite möglichst gering gehalten werden, da die Differenz einer Besteuerung von 20% unterliegt, wenngleich beim Notar nur 3% als Steuervorauszahlung vom Käufer einbehalten werden.

 

2.

Verkauf der Miteigentumshälfte an den Ex Ehegatten

 

Damit wird ein Ex Ehegatte Volleigentümer der Immobilie.

 

Unser Service:

 

Sie sollten unsere Steuerberatung in Anspruch nehmen, da bei einer fehlerhaften Gestaltung, statt 1% Dokumentensteuer, 6,5 – 10% Grunderwerbssteuer vom Verkehrswert der Miteigentumshälfte gezahlt werden muss.

 

3.

Teilungsklage:

 

Streit unter den Ex Ehegatten über die Nutzung und Vermögensteilung der Immobilie.

Sie sind sich nicht einig, ob die Immobilie an Dritte verkauft werden soll oder ein Ehegatte das Volleigentum übernimmt.

In dieser Situation reichen wir für Sie die Teilungsklage in Spanien ein.

Der Gerichtsort ist dort, wo die Immobilie ihren Standort hat.

Während der Teilungsklage, hat jeder Miteigentümer noch die Möglichkeit das Verfahren zu beenden, indem er einen Käufer findet oder selbst erwirbt.

Nach der Teilungsklage folgt die Versteigerung der Immobilie, und die Miteigentümer teilen den Erlös.


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Scheidung einer Mischehe in Spanien

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Deutsches und spanisches Familienrecht

 

 Scheidung einer Mischehe zwischen einem deutschen und spanischen Ehepartner

 

 

Scheidung in Spanien – Informationen

 

Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Gesetzgebung und EU Verordnung

 

 Unabhängig von der prozessrechtlichen Zuordnung, welches Gericht sich mit der Scheidung zu befassen hat, ist wesentlich, welches Recht anzuwenden ist.

Ist ein Ehepartner deutscher Nationalität und der andere spanischer Nationalität, entscheidet das EGBGB nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner, wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes reicht es nicht aus, sich bei einer Einwohnermeldeamtsbehörde anzumelden, sondern es muss ein tatsächlicher dauerhafter Aufenthalt vorliegen und eine Integration in das soziale Umfeld muss gegeben sein. Damit verbunden ist der Wille an diesem Ort Aufenthalt zu haben.

Die Internationale Zuständigkeit bei Scheidungsverfahren, die in verschiedenen Ländern anhängig gemacht wurden, regelt sich wie folgt. Nach der EU Verordnung aus dem Jahre 2003 ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner zuständig , wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Damit geht die EU Verordnung konform mit der deutschen Regelung im EGBGB.

Die Regelung in p. 606a ZPO ist der Regelung in der EU Verordnung subsidiär, da in der EU Verordnung von einer Ausschließlichkeit der Zuständigkeit im Artikel 6 gesprochen wird, wogegen in p.606a ZPO ausdrücklich die Ausschließlichkeit verneint wird.

Rechtsanwendung aus Sicht der spanischen Gesetzgebung:

Im Spanischen Zivilgesetzbuch wird die materielle Rechtsanwendung ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort angeknüpft, wenn ein Ehegatte dort noch seinen Aufenthalt hat.

Im Spanischen Prozessrecht wird ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehepartner angeknüpft. Sollte der Antragsteller die spanische Nationalität besitzen und seinen Aufenthaltsort in Spanien haben, ist die Zuständigkeit in Spanien an dessen Wohnort begründet, selbst wenn der andere Ehegatte bereits in das Ausland verzogen ist.


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