Österreichischer Erbfall / Schweizer Erbfall in Spanien
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Österreichischer Erbfall in Spanien
Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.
Die spanischen Behörden sind zuständig, wenn der Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
Die spanischen Behörden müssen die Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt:
Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse
Kind: 2/3 von der Nachlassmasse
Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten
Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Im Umkehrschluss fehlt es bei einem österreichischen Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen.
Folglich ist die Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen.
TIPP:
Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind.
Schweizer Erbrecht in Spanien
Stirbt ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Spanien, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht.
Die Schweizer Gesetze sehen vor, dass das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates das anzuwendende Erbrecht regelt.
Das spanische Zivilrecht knüpft das materielle Erbrecht an die Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt.
Hier ist bedeutsam, ob eine Gesamtverweisung stattfindet oder nur eine Verweisung an das materielle Erbrecht.
Damit ist grundsätzlich Schweizer Erbrecht anzuwenden, es sei denn, in einem Testament oder in anderen Verfügungen von Todes wegen, wurde ausdrücklich bestimmt, dass spanisches Erbrecht Anwendung findet.
Diese Bestimmungen sollten von einem fachkundigen Juristen formuliert werden, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit von schweizer oder spanischem Recht zu vermeiden.
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D. Luickhardt
Rechtsanwalt, Abogado, spanischer Steuerberater
Erbschaftsabwicklung Spanien, Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht
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