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Erbrecht in Spanien gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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Erbrecht in Spanien

 

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner 

 

Deutscher Rechtsanwalt für Erbrecht, D.Luickhardt, berät Sie im spanischen, deutschen und internationalen Erbrecht bei der Nachlassplanung vor einem Immobilienkauf in Spanien, bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien und bei einer Erbschaft in Spanien.

Die europäische Erbrechtsverordnung vom 16.08.2012 hat mit Wirkung ab dem 17.08.2015 das nationale IPR im Erbrecht abgelöst.

Sondervorschriften wie der Art.17b EGBGB für registrierte Lebenspartner gelten nicht mehr.

Die erbrechtliche Hilfsanknüpfung ist weggefallen, und in Deutschland registrierten Lebenspartnern steht nicht mehr das wechselseitige Erbrecht zu.

Bei einem Wegzug von deutschen Lebenspartner aus Deutschland nach Spanien ist deshalb eine Rechtsberatung im Erbrecht zu empfehlen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

 

Es ist abzuklären und rechtlich als auch steuerlich zu planen und zu gestalten:

 

  1. Testamentserstellung mit Rechtswahl von deutschem oder spanischem Erbrecht mit der Günstigkeitsprüfung
  2. Optionale Heirat in Spanien nach Begründung des dauerhaften Wohnsitzes
  3. Nachlassplanung nach Erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten, um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermeiden, insbesondere bei einem Immobilienkauf in Spanien, Gran Canaria, oder Sitges und der Costa Brava.
  4. Vermeidung von teuren und langwierigen Erbschaftsabwicklungsprozessen durch Vermeidung der Splitterung der Vermögensbestandteile in verschiedenen Ländern, Bankkonto in Deutschland und der Schweiz, Immobilieneigentum in Spanien und fehlender Nachlassregelung in den entsprechenden Ländern.

 

Exkurs zum spanischen Recht

 

In Spanien wird die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich und heterosexuell gleichermaßen als „pareja de hecho“ bezeichnet.

Sie wird von den spanischen Behörden aber nur anerkannt, wenn sie im Lebenspartnerschaftsregister der Region, Comunidad Autonoma de Canarias, Catalunya o.a., eingetragen ist, und zwar in der Regel 2 Jahre vor dem Tod des Lebenspartners, da erst dann von einer stabilen Lebenspartnerschaft gesprochen wird. Sollte die Lebenspartnerschaft länger als 5 Jahre bestanden haben, aber nicht eingetragen sein, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

In der Erbschaftssteuer wurde vom obersten spanischen Gericht schon im Jahre 2002 darauf hingewiesen, dass der Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen wäre, und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen sei.

Anderer Ansicht war aber im Jahre 2004 der oberste Gerichtshof von Catalunya, der der Meinung war, dass jedermann heiraten könne und deshalb die erhöhten Freibeträge nur Ehegatten zu stünden.

In dieser Argumentationslinie lehnte auch das oberste Gericht in Madrid im Jahre 2010, die Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als einem Ehegatten gleichgestellten ab.

Im Jahre 2011 wurde durch eine Entscheidung der DGT die erbschaftssteuerlichen Vorzüge des Lebenspartners, die mittlerweile verankert waren, bestätigt.

 


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