Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Steuerprüfung Finanzamt Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Steuerprüfung spanische SL vor dem spanischen Finanzamt

 

Wir vertreten Sie in Steuerprüfungsverfahren vor der spanischen Finanzbehörde in ganz Spanien.

Als Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir Sie ebenso bei den spanischen Finanzgerichten (TEAC) als auch der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur obersten Instanz, sollte das Steuerprüfungsverfahren nicht mit einer Übereinkunft abgeschlossen werden können.

Folgender Abschluss der Steuerprüfung ist möglich, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Sie sich nicht ohne unsere professionelle Begleitung und Beratung einer Steuerprüfung stellen sollten:

  1. Abschluss ohne Übereinkunft (acta de disconformidad)

    Hier ist die spanische SL (sociedad de responsabilidad limitada), vertreten durch den Geschäftsführer oder durch unseren Steueranwalt nicht mit den vorgetragenen Tatsachen und der Steuerveranlagungsbescheid (propuesta de liquidacion provisional) einverstanden.

    Der Rechtsweg zum regionalen Finanzgericht ist zu beschreiten.

  2. Abschluss mit einer Übereinkunft (acta de conformidad)

    Die spanische SL (Steuerpflichtige) ist mit dem Ermittlungsresultat der spanischen Finanzbehörde einverstanden.

    Sollte ein Bussgeld verhängt werden, kann bis zu 55% Herabsetzung des Bussgeldes erreicht werden.

    Die Tatsachengrundlagen sind gerichtlich nur noch beschränkt anfechtbar.

  3. Abschluss mit einer einvernehmlichen Übereinkunft (acta con acuerdo)

    Hier werden alle Tatsachen und rechtlichen Interpretationen unstreitig gestellt.

Die Prüfung der Besteuerungsgrundlage kann eine Einzelfirma genauso wie die spanische SL oder die spanische SA als Kapitalgesellschaften treffen.

Die Prüfungen von Rückstellungen, insbesondere der RIC (Reserva de Inversiones en Canarias) auf Gran Canaria und Teneriffa bei der spanischen SL, ist einer unserer Schwerpunkte, da die Prüfungsdichte sehr gross ist.

Bei der RIC werden die vorgeschriebene 4 Jahresfrist für die Investition meist nicht eingehalten, insbesondere weil es der spanischen SL an der notwendigen Liquidität fehlt.

Als wichtige Verteidigungsmechanismen im spanischen Steuerverfahren, ist die Verjährung von den spanischen Steuerpflichten und die Verwirkung von Bussgeldtatbeständen im spanischen Steuerrecht von nur 6 Monaten zu beachten.

Bei der Veräusserung von spanischem Immobilien ist die Wertdifferenz mit 20% versteuern.

Sollten Sie als Nichtsteuerresident einen Rückerstattungsantrag der zurückbehaltenen 3% stellen, tritt die Steuerbehörde meist in eine beschränkte Steuerprüfung ein, insbesondere, wenn Baukosten für die Bebauung als erhöhte Erwerbskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Wir vertreten Sie bei der Steuerprüfung, insbesondere in Bezug auf die komplizierte Regelung, welche Kosten absetzbar sind.

Desweiteren stehen wir Ihnen bei Umsatzsteuerprüfungen und beschränkten Steuerprüfungen zur Verfügung, wobei Sie uns bei Zustellung der Prüfungsanordnung sofort einschalten sollten, da Fristen für die Erweiterung der Steuerprüfung auf andere Sachverhalte und Geschäftsjahre auslaufen, wenn der Antrag nicht fristgemäss gestellt wurde.

Sollten Bussgelder wegen Steuervergehen oder gar Steuerhinterziehung im Raum stehen, sollten Sie nicht zögern, sich mit uns in Kontakt zu setzen. Auch bei Steuerstraftaten mit drohender Gefängnisstrafe ist dringend unser Service zu empfehlen.

Bedenken Sie, dass die Haftungsbeschränkung der spanischen SL nicht vor der unbeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers (administradors) schützen.


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Gründung einer sociedad limitada SL in Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Warum gründen Sie mit uns Ihre Firma in Spanien?

 

 

PREISWERT

 

Sehr gutes Preis – Leistungsverhältnis für die Gründung der Firma, Buchhaltung und Steuererklärungen.

  • Neugründung: 800,00 EUR (bei 3.000,00 EUR Gründungskapital) zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Mantelkauf: 1500,00 EUR zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Buchhaltung: ab 150,00 EUR monatlich
  • Steuererklärungen: ab 50,00 EUR monatlich

 

 INVESTITIONSSICHERHEIT IN SPANIEN

 

Wir übernehmen langfristig die Verantwortung und bieten deshalb ein unternehmerisches Fundament für Sie in Spanien. Probleme mit Behörden lösen wir für Sie, Prozesse werden von uns kompetent und effizient geführt. Ihnen bleibt die Zeit für das eigentliche Geschäft.

 

 

INTEGRALE BETREUUNG

 

Wir gründen für Sie eine Gesellschaft in Spanien, die auf einem soliden Fundament steht, da wir auch NACH der Gründung die volle Betreuung für Ihre Firma übernehmen.

 

 

DEUTSCHER RECHTSANWALT & SPANISCHE KONTAKTE

 

Betreuung durch einen deutschen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung und einem spanischen Kompetenzteam aus Rechtsanwälten und Betriebswirten an seiner Seite.

 

 

KURZE WEGE

 

Wir sind in Ihrer Nähe: Eine Vielzahl von Standorten in Spanien und Deutschland steht zu Ihrer Verfügung und wir expandieren weiter, dank eines zufriedenen Kundenstammes. Wir sind erst zufrieden, wenn Ihr Unternehmen in Spanien funktioniert.

 

Die Firmen- und Unternehmensgründung ist mittlerweile unser Tätigkeitsschwerpunkt

 

Als moderne Wirtschaftskanzlei bieten wir eine umfassende und langfristige Betreuung Ihres Unternehmens in Spanien. Sie können jederzeit über unsere deutsche Kanzlei die spanische Gesellschaft kontrollieren und Daten abfragen.

Unsere Rechts- und Steuerkanzlei bietet nicht nur die Gründung der Gesellschaft in Spanien, sondern auch die langfristige Betreuung, die nicht nur die Vertretung vor den spanischen Steuerbehörden, die Buchhaltung und Bilanzerstellung betrifft, sondern auch die Erstellung von Arbeitsverträgen, Sozialversicherungsangelegenheiten und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.

In der Praxis der Firmengründung in Spanien gerät die Neugründung einer Gesellschaft zunehmend in den Hintergrund, da die Gründungsformalitäten in der Regel 6 Wochen andauern.

Die Nachfrage nach Vorratsgesellschaften, auch als Mantelkauf bezeichnet, steigt zunehmend an, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Idealfall innerhalb von 48 Stunden abgewickelt werden kann.

Darüberhinaus garantieren wir, dass alle unsere Vorratsgesellschaften einwandfrei gegründet und geführt werden und lastenfrei sind.

Für den Aufbau Ihres Unternehmens in Spanien bieten wir zahlreiche Hilfestellungen an. Nicht nur die Gesellschaftsgründung in Spanien, sondern auch die Überprüfung der Durchführbarkeit Ihrer Geschäftsidee, Berufstitelanerkennung und Abwicklung des Erwerbes einer Gewerbeimmobilie gehören zu dem Gesamtpaket Firmenbetreuung.

Diese Unterstützung führt zu einer zügigen Umsetzung Ihrer Geschäftsidee in Spanien. Auf den Kanarischen Inseln: Teneriffa, Gran Canaria, La Gomera, Fuerteventura, bieten wir den besonderen Service, Gesellschaften mit dortigem Sitz zu gründen, so dass Sie in den Genuss von den dort geltenden Steuersparmodellen ZEC und RIC kommen. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Körperschaftssteuerlast von nur bis zu 5% ein wesentliches Argument ist, auf den Kanarischen Inseln zu investieren.

 

Zuletzt wird Ihnen zugesichert, dass Sie von RA D.Luickhardt in deutscher Sprache betreut werden.

 

Gesellschaftsgründung auf den Kanarischen Inseln

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Vererben von S.L. Anteilen in Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Vererben und Erben von S.L. Anteilen in Spanien

 

Häufig wird gepriesen, dass mit den S.L. Anteilen Erbschaftssteuer gespart werden kann. Diese generelle Aussage ist in erster Linie auf eine wirksame Kundenadquisition ausgerichtet, wogegen sich nach Todesfall oftmals herausstellt, dass die spanische Finanzbehörde Erbschaftssteuer fordert.

Deshalb gehört das Erbschaftssteuersparmodell, Immobilienkauf mit S.L. (Sociedad de responsabilidad limitada entspricht im Prinzip der deutschen GmbH), in die Hände von professionellen Beratern, die dauerhaft die S.L. steuerlich und buchhalterisch betreuen.

Die Erbschaftsannahme in Spanien hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt, werden in der spanischen Erbschaftssteuer Verzugszinsen fällig. Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen, S.L. Anteilen, erfolgt nach den Regeln für bewegliche Sachen. In der Praxis häufig ist die S.L., die ein Apartement als Immobilieneigentum hält

Vorab sollte bemerkt werden, dass die S.L.-Konstruktion für ein Apartement von geringem Wert nicht geeignet ist, da meist für die laufenden Buchhaltungskosten und Gründungskosten mehr Geld ausgegeben wird, als die spätere Erbschaftssteuer kosten würde.

Deshalb ist die S.L. nur anzuwenden, wenn es um wertvolles Immobilieneigentum handelt. Auch das sogenannte inaktiv stellen der Gesellschaft ist kein geeignetes Mittel, um die Kosten zu vermindern, da letztlich die Aktivität aufgegeben wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist, um eine Erbschaftsssteuerbefreiung von 95 % und mehr zu erlangen.


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Steuerpflichten einer spanischen SL

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Steuerpflichten einer spanischen S.L.

 

Die spanische S.L. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Deshalb ist eine ordentliche kaufmännische Buchhaltung nach dem Handelsgesetzbuch zu führen, sowie
 

  • bis zum 20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Dezember eine Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer zu entrichten
  • die Jahressteuererklärung muss in jedem Jahr bis zum 25. Juli für das vergangene Wirtschaftsjahr bei der Finanzbehörde eingereicht werden.
  • die Mehrwertsteuererklärungen müssen vierteljährlich abgegeben werden.

 

Diese Steuer- und Buchhaltungspflichten gelten in eingeschränktem Umfang für sogenannte INAKTIVE Gesellschaften und sogenannte VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN, die nur Immobilien halten.

Die Nichterfüllung dieser Pflichten sind leichte bis schwere Steuervergehen nach der spanischen Abgabenordnung, Art. 29.2 c), 198, 203 LGT.

Wir bieten Ihnen einen zuverlässigen und kompetenten Buchhaltungs- und Steuerservice für 150,- Euro im Monat in ganz Spanien. Dann müssen Sie sich in dieser Hinsicht um nichts mehr kümmern.​

 

Weitere Informationen zur Besteuerung einer spanischen Firma 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Steuerpflichten einer spanischen SL;1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten basieren auf 1 abgegebenen Stimmen.Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung