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Zugewinngemeinschaft und Immobilienkauf

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Zugewinngemeinschaft und Immobilienkauf in Spanien

 

In unserer täglichen Praxis im deutsch-spanischen Rechtsverkehr kommt es häufig vor, dass deutsche Ehepaare eine Immobilie in Spanien erwerben.

Da die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, regelt im Normalfall die sogenannte Zugewinngemeinschaft den Güterstand. Dem spanischen, beurkundenden Notar fehlt die Kenntnis des deutschen Rechts im Bezug auf das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft. Deshalb befinden sich in spanischen Kaufurkunden für Immobilien häufig Begriffe wie:

 

sociedad conyugal

sociedad ganancial

comunidad de bienes

Diese Begriffe beschreiben in keinem Fall die Zugewinngemeinschaft, sondern ganz im Gegenteil, eine Vermögensverschmelzung.

Dies kann sehr unangenehme und kostenaufwendige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, wenn dann Scheidung oder eine Auflösung des Güterstands durchzuführen ist.

Denn schließlich ist eine der Grundprinzipien der deutschen Zugewinngemeinschaft die strikte Vermögenstrennung, die lediglich einen schuldrechtlichen Zugewinnausgleich kennt.

Deshalb empfehlen wir Ihnen unseren

SERVICE – Servicepaket Immobilienkauf

 

Wir bereiten den Kaufvertrag vor und wickeln den gesamten Immobilienkauf ab, so das Sie mit der rechtlichen Sicherheit Ihr Eigentum erwerben. Sollten Sie schon in der Phase der Trennung oder kurz vor der Scheidung stehen, werden wir das gesamte Verfahren für Sie durchführen und durch unsere Erfahrung erfolgreich und kostengünstig für Ihre Rechte eintreten.


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Scheidung einer Mischehe in Spanien

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Deutsches und spanisches Familienrecht

 

 Scheidung einer Mischehe zwischen einem deutschen und spanischen Ehepartner

 

 

Scheidung in Spanien – Informationen

 

Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Gesetzgebung und EU Verordnung

 

 Unabhängig von der prozessrechtlichen Zuordnung, welches Gericht sich mit der Scheidung zu befassen hat, ist wesentlich, welches Recht anzuwenden ist.

Ist ein Ehepartner deutscher Nationalität und der andere spanischer Nationalität, entscheidet das EGBGB nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner, wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes reicht es nicht aus, sich bei einer Einwohnermeldeamtsbehörde anzumelden, sondern es muss ein tatsächlicher dauerhafter Aufenthalt vorliegen und eine Integration in das soziale Umfeld muss gegeben sein. Damit verbunden ist der Wille an diesem Ort Aufenthalt zu haben.

Die Internationale Zuständigkeit bei Scheidungsverfahren, die in verschiedenen Ländern anhängig gemacht wurden, regelt sich wie folgt. Nach der EU Verordnung aus dem Jahre 2003 ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehepartner zuständig , wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Damit geht die EU Verordnung konform mit der deutschen Regelung im EGBGB.

Die Regelung in p. 606a ZPO ist der Regelung in der EU Verordnung subsidiär, da in der EU Verordnung von einer Ausschließlichkeit der Zuständigkeit im Artikel 6 gesprochen wird, wogegen in p.606a ZPO ausdrücklich die Ausschließlichkeit verneint wird.

Rechtsanwendung aus Sicht der spanischen Gesetzgebung:

Im Spanischen Zivilgesetzbuch wird die materielle Rechtsanwendung ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort angeknüpft, wenn ein Ehegatte dort noch seinen Aufenthalt hat.

Im Spanischen Prozessrecht wird ebenso an den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehepartner angeknüpft. Sollte der Antragsteller die spanische Nationalität besitzen und seinen Aufenthaltsort in Spanien haben, ist die Zuständigkeit in Spanien an dessen Wohnort begründet, selbst wenn der andere Ehegatte bereits in das Ausland verzogen ist.


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