Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Erbschaftssteuer in Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Erbschaftssteuer in Spanien

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann. Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

Beratung

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger.

Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde.

Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

Weitere Informationen zur spanischen Erbschaftssteuer


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

 

Hat ein Deutscher, der seinen letzten Wohnsitz vor dem Tod in Deutschland hatte, bei einer Bank in Spanien Bankvermögen, dann ist das Bankvermögen zunächst in Spanien in der Erbschaftssteuer zu versteuern und dann nochmals in Deutschland, ohne dass eine Anrechnung möglich ist.

Dies führt zu einer Doppelbesteuerung, die nach dem BFH, dem deutschen Finanzamt zu einer Billigkeitsmassnahme und Steuerherabsetzung in Deutschland führen sollten, wenngleich das deutsche Finanzamt nicht gesetzlich verpflichtet ist.

Zu bemerken ist, dass zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftssteuer besteht, sonder nur in den Ertragsteuern.

Auch der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Sache „Margarete Block“ aus dem Jahre 2009 schon die Meinung des BFH bestätigt und die spanische Erbschaftssteuerpflicht neben der deutschen Erbschaftssteuerpflicht bei Bankvermögen als europarechtskonform bejaht, da jeder Staat über seine nationale Gesetzgebung zur Erbschaftssteuer selbst entscheiden kann, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Bei einem Todesfall eines Inhabers eines sogenannten spanischen Nichtsteuerresidentenkontos wird dieses durch die Bank blockiert bis die Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt ist.

 

Wir bieten Ihnen folgenden Service an:

 

Es versteht sich, dass Sie als Erbe aus Ihrem Heimatland nicht anreisen müssen, sondern wir wickeln für Sie die gesamte Erbschaftsangelegenheit in Spanien ab.

  1. Notarielle Erbschaftsannahme
  2. Einholung der Bankzertifikate bezüglich der Konten des Verstorbenen
  3. Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  4. Bezahlung der Erbschaftssteuer

Bei der Bezahlung der Erbschaftssteuer stellt sich häufig die Frage, ob das auf dem blockierten Bankkonto deponierte Geld für die Bezahlung der Erbschaftssteuer benutzt werden kann.

Wir prüfen dies in jedem Einzelfall und bei der Kooperationsbereitschaft der Bank ist es möglich, soweit das spanische Bundesland es zulässt.

Die andalusische und kanarische Finanzbehörde lassen die Bezahlung der Erbschaftssteuer mit bankbestätigtem Scheck, der auf das gesperrte Konto belastet wird, zu.

Wir stehen Ihnen für die Planung Ihrer spanischen Erbschaft, als Nachlassverwalter und Abwicklung Ihrer Erbschaft in ganz Spanien zur Verfügung.


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung