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Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

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Erbschaftssteuer auf Bankvermögen

 

Hat ein Deutscher, der seinen letzten Wohnsitz vor dem Tod in Deutschland hatte, bei einer Bank in Spanien Bankvermögen, dann ist das Bankvermögen zunächst in Spanien in der Erbschaftssteuer zu versteuern und dann nochmals in Deutschland, ohne dass eine Anrechnung möglich ist.

Dies führt zu einer Doppelbesteuerung, die nach dem BFH, dem deutschen Finanzamt zu einer Billigkeitsmassnahme und Steuerherabsetzung in Deutschland führen sollten, wenngleich das deutsche Finanzamt nicht gesetzlich verpflichtet ist.

Zu bemerken ist, dass zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftssteuer besteht, sonder nur in den Ertragsteuern.

Auch der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Sache „Margarete Block“ aus dem Jahre 2009 schon die Meinung des BFH bestätigt und die spanische Erbschaftssteuerpflicht neben der deutschen Erbschaftssteuerpflicht bei Bankvermögen als europarechtskonform bejaht, da jeder Staat über seine nationale Gesetzgebung zur Erbschaftssteuer selbst entscheiden kann, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Bei einem Todesfall eines Inhabers eines sogenannten spanischen Nichtsteuerresidentenkontos wird dieses durch die Bank blockiert bis die Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt ist.

 

Wir bieten Ihnen folgenden Service an:

 

Es versteht sich, dass Sie als Erbe aus Ihrem Heimatland nicht anreisen müssen, sondern wir wickeln für Sie die gesamte Erbschaftsangelegenheit in Spanien ab.

  1. Notarielle Erbschaftsannahme
  2. Einholung der Bankzertifikate bezüglich der Konten des Verstorbenen
  3. Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  4. Bezahlung der Erbschaftssteuer

Bei der Bezahlung der Erbschaftssteuer stellt sich häufig die Frage, ob das auf dem blockierten Bankkonto deponierte Geld für die Bezahlung der Erbschaftssteuer benutzt werden kann.

Wir prüfen dies in jedem Einzelfall und bei der Kooperationsbereitschaft der Bank ist es möglich, soweit das spanische Bundesland es zulässt.

Die andalusische und kanarische Finanzbehörde lassen die Bezahlung der Erbschaftssteuer mit bankbestätigtem Scheck, der auf das gesperrte Konto belastet wird, zu.

Wir stehen Ihnen für die Planung Ihrer spanischen Erbschaft, als Nachlassverwalter und Abwicklung Ihrer Erbschaft in ganz Spanien zur Verfügung.


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Österreichischer Erbfall / Schweizer Erbfall in Spanien

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Österreichischer Erbfall in Spanien

 

Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.

Die spanischen Behörden sind zuständig, wenn der Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.

Die spanischen Behörden müssen die Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt:

 

Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse

Kind: 2/3 von der Nachlassmasse

Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten

Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Im Umkehrschluss fehlt es bei einem österreichischen Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen.

Folglich ist die Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen.

 

TIPP: 

Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind.​

 

Schweizer Erbrecht in Spanien

Stirbt ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Spanien, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht.

Die Schweizer Gesetze sehen vor, dass das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates das anzuwendende Erbrecht regelt.

Das spanische Zivilrecht knüpft das materielle Erbrecht an die Staatsangehörigkeit zum Todeszeitpunkt.

Hier ist bedeutsam, ob eine Gesamtverweisung stattfindet oder nur eine Verweisung an das materielle Erbrecht.

Damit ist grundsätzlich Schweizer Erbrecht anzuwenden, es sei denn, in einem Testament oder in anderen Verfügungen von Todes wegen, wurde ausdrücklich bestimmt, dass spanisches Erbrecht Anwendung findet.

Diese Bestimmungen sollten von einem fachkundigen Juristen formuliert werden, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit von schweizer oder spanischem Recht zu vermeiden.


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Erbrecht in Spanien gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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Erbrecht in Spanien

 

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner 

 

Deutscher Rechtsanwalt für Erbrecht, D.Luickhardt, berät Sie im spanischen, deutschen und internationalen Erbrecht bei der Nachlassplanung vor einem Immobilienkauf in Spanien, bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien und bei einer Erbschaft in Spanien.

Die europäische Erbrechtsverordnung vom 16.08.2012 hat mit Wirkung ab dem 17.08.2015 das nationale IPR im Erbrecht abgelöst.

Sondervorschriften wie der Art.17b EGBGB für registrierte Lebenspartner gelten nicht mehr.

Die erbrechtliche Hilfsanknüpfung ist weggefallen, und in Deutschland registrierten Lebenspartnern steht nicht mehr das wechselseitige Erbrecht zu.

Bei einem Wegzug von deutschen Lebenspartner aus Deutschland nach Spanien ist deshalb eine Rechtsberatung im Erbrecht zu empfehlen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

 

Es ist abzuklären und rechtlich als auch steuerlich zu planen und zu gestalten:

 

  1. Testamentserstellung mit Rechtswahl von deutschem oder spanischem Erbrecht mit der Günstigkeitsprüfung
  2. Optionale Heirat in Spanien nach Begründung des dauerhaften Wohnsitzes
  3. Nachlassplanung nach Erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten, um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermeiden, insbesondere bei einem Immobilienkauf in Spanien, Gran Canaria, oder Sitges und der Costa Brava.
  4. Vermeidung von teuren und langwierigen Erbschaftsabwicklungsprozessen durch Vermeidung der Splitterung der Vermögensbestandteile in verschiedenen Ländern, Bankkonto in Deutschland und der Schweiz, Immobilieneigentum in Spanien und fehlender Nachlassregelung in den entsprechenden Ländern.

 

Exkurs zum spanischen Recht

 

In Spanien wird die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich und heterosexuell gleichermaßen als „pareja de hecho“ bezeichnet.

Sie wird von den spanischen Behörden aber nur anerkannt, wenn sie im Lebenspartnerschaftsregister der Region, Comunidad Autonoma de Canarias, Catalunya o.a., eingetragen ist, und zwar in der Regel 2 Jahre vor dem Tod des Lebenspartners, da erst dann von einer stabilen Lebenspartnerschaft gesprochen wird. Sollte die Lebenspartnerschaft länger als 5 Jahre bestanden haben, aber nicht eingetragen sein, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

In der Erbschaftssteuer wurde vom obersten spanischen Gericht schon im Jahre 2002 darauf hingewiesen, dass der Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen wäre, und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen sei.

Anderer Ansicht war aber im Jahre 2004 der oberste Gerichtshof von Catalunya, der der Meinung war, dass jedermann heiraten könne und deshalb die erhöhten Freibeträge nur Ehegatten zu stünden.

In dieser Argumentationslinie lehnte auch das oberste Gericht in Madrid im Jahre 2010, die Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als einem Ehegatten gleichgestellten ab.

Im Jahre 2011 wurde durch eine Entscheidung der DGT die erbschaftssteuerlichen Vorzüge des Lebenspartners, die mittlerweile verankert waren, bestätigt.

 


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Pflichtteilsanspruch Erbschaft in Spanien

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​Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 

 

Durchsetzung des deutschen Pflichtteilsanspruches gegen die Erben des Vaters vor spanischen Gerichten

In der Praxis häufig ist die Konstellation, dass der Vater, welcher deutscher Staatsbürger ist, in Spanien verstirbt und das Kind aus erster Ehe den Pflichtteil einfordert, da es zu Gunsten des 2. Ehepartners oder der Kinder aus der zweiten Ehe enterbt wurde.

Es ist das deutsche Pflichtteilsrecht anzuwenden, obgleich der Vater in Spanien bis zum Tode seinen Lebensabend verbracht hat. Auch die spanischen Gerichte müssen das deutsche Erbrecht anwenden.

Die spanischen Gerichte sind örtlich zuständig, wenn der Vater in Spanien gelebt hat.

Hierbei entstehen vielfältige prozessrechtliche Probleme, die Expertenwissen in Pflichtteilsklagen in Spanien erfordern, und Sie einen Beratungstermin in unserer deutschen (Berlin, Hannover, Tettnang) oder spanischen Kanzlei (Madrid, Teneriffa, Gran Canaria) vereinbaren sollten.

 

Beachten Sie:

 

bei spanischen Prozessgerichten ist nach Art.281 LEC das deutsche Pflichtteilsrecht nicht nur vorzutragen, sondern auch zu beweisen.

Der Beweis ist über ein sogenanntes „certificado de ley“ zu führen, eine Bescheinigung, die unsere Kanzlei zur spezifischen deutschen Rechtsanwendung vor spanischen Gerichten ausstellt.

In Regel werden Bescheinigungen zu den Pflichtteilsrechten und den Artikeln 2303 BGB, 2314 BGB, 1931 BGB und 1371 BGB benötigt.

 

Hinweis:

 

Die fehlende Vorlage dieser Bescheinigungen, kann in Spanien vor einem spanischen Gericht, welches über deutsches Erbrecht entscheiden muss, zum Prozessverlust führen.

Eine weitere Hürde bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches in Spanien ist, dass es in Spanien keine Stufenklage gibt.

In Deutschland wird der Pflichtteil über eine Stufenklage eingeklagt.

  • 1. Stufe: Auskunft über die Nachlassgüter

  • 2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassvermögens

  • 3. Stufe: Klage auf Zahlung der entsprechenden Pflichtteilsquote

 

In Spanien müsste man normalerweise diese 3 Prozesstufen in verschiedene Verfahren trennen und damit Zeit verlieren. Hier gibt es jedoch von oberen spanischen Gerichten Rechtsprechung, die die Auskunftsklage und die Zahlungsklage auf den Pflichtteil zusammen zulassen.

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schließlich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

 

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

 

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

 

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.


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Europäische Erbrechtsreform

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Europäische Erbrechtsreform

 

Risiken für Immobilieneigentümer, die über kein Testament verfügen

 

Die Europäische Union hat das Erbrecht von der Nationalität des Erblassers abgekoppelt. Viele europäische Bürger versterben nicht mehr in ihrem Heimatland,der Aufenthaltsort hat über das anwendbare Erbrecht zu unterscheiden.

Der deutsche Rentner, der in Spanien seinen dauerhaften Alterswohnsitz hat, erstellt sein Testament nicht mehr nach deutschem Erbrecht, sondern nach spanischem Erbrecht. Folglich wird das Berliner Testament nicht mehr anwendbar sein, und bei Mischehen und als gegenüber Pflichtteilsberechtigten bedarf es einer harmonischen Regelung.

 

Wichtig

 

Dem deutschen Staatsbürger bleibt die Rechtswahlmöglichkeit im Testament, so dass Deutsches Recht für den Erbfall angewendet bleiben kann, wohlgemerkt, wenn ein Testament in Deutschland oder Spanien nach deutschem Erbrecht erstellt wurde.

 

Aber

 

Das Testament sollte von unseren Anwälten verfasst werden, da die Rechtswahlklausel zum deutschen Erbrecht wirksam formuliert werden muss.

 

Die europäische Erbrechtsverordnung regelt vor allem 4 Punkte

 

  • die internationale Zuständigkeit für Erbsachen und Nachlasssachen
  • welches Recht dabei angewendet werden soll
  • die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen
  • es wurde Europäisches Nachlasszeugnis (Erbschein) eingeführt

 

Risiken für zukünftige Erblasser mit Immobilieneigentum in Spanien, die nicht rechtzeitig das Testament nach deutschem Recht erstellt haben.

 

Risiken

 

  1. Rechtsunsicherheit bei der gesetzlichen Erbnachfolge, da in Spanien nicht nur ein spanisches Erbrecht gilt, sondern Regionen wie Mallorca (Balearen), Baskenland, Navarra, Galicien und Katalonien (Lloret de Mar, Barcelona) Sondererbrechte haben, die zur Geltung kommen, wenn der Verstorbene dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  2. Mit der Rechtsunsicherheit kommt es zur Verfahrensverlängerung, ungeachtet ist in Spanien die Erbschaftssteuer innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erklären.
  3. Desweiteren kann die Situation eintreten, dass das gesetzliche spanische Erbrecht auf den Erbfall zur Anwendung kommt, aber auch das deutsche eheliche Güterrecht, welches beim Todesfall eines Ehegatten ein Viertel als Aufschlag für den Witwer vorsieht. Ein spanischer Erbschein würde diesen Aufschlag nicht erkennen, und damit zur Rechtsdivergenz führen.
  4. Mit der Problematik aus dem Punkt 3, ist der Europäische Erbschein zwar formell hilfreich, kann jedoch inhaltlich unterschiedlich sein, je nachdem welches Land den Erbschein unter welcher Rechtsanwendung ausstellt, da in der europäischen Erbrechtsverordnung nicht das eheliche Güterrecht mitgeregelt wurde. Mit einem inhaltlich verschiedenen Erbschein kann die Erbschaft in Spanien nicht notariell verbrieft werden, und die Folge ist, dass die Grundbuchumschreibung in Spanien nicht erfolgen kann.

 

 

Hinweis

Erstellen Sie ein Testament und wählen Sie das deutsche Recht ausdrücklich.

Es dient Ihrer Rechtssicherheit in Spanien.

Wir sind Ihnen bei der Testamentsgestaltung behilflich.


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