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Erbrecht in Spanien gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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Erbrecht in Spanien

 

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner 

 

Deutscher Rechtsanwalt für Erbrecht, D.Luickhardt, berät Sie im spanischen, deutschen und internationalen Erbrecht bei der Nachlassplanung vor einem Immobilienkauf in Spanien, bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien und bei einer Erbschaft in Spanien.

Die europäische Erbrechtsverordnung vom 16.08.2012 hat mit Wirkung ab dem 17.08.2015 das nationale IPR im Erbrecht abgelöst.

Sondervorschriften wie der Art.17b EGBGB für registrierte Lebenspartner gelten nicht mehr.

Die erbrechtliche Hilfsanknüpfung ist weggefallen, und in Deutschland registrierten Lebenspartnern steht nicht mehr das wechselseitige Erbrecht zu.

Bei einem Wegzug von deutschen Lebenspartner aus Deutschland nach Spanien ist deshalb eine Rechtsberatung im Erbrecht zu empfehlen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

 

Es ist abzuklären und rechtlich als auch steuerlich zu planen und zu gestalten:

 

  1. Testamentserstellung mit Rechtswahl von deutschem oder spanischem Erbrecht mit der Günstigkeitsprüfung
  2. Optionale Heirat in Spanien nach Begründung des dauerhaften Wohnsitzes
  3. Nachlassplanung nach Erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten, um die hohe spanische Erbschaftssteuer zu vermeiden, insbesondere bei einem Immobilienkauf in Spanien, Gran Canaria, oder Sitges und der Costa Brava.
  4. Vermeidung von teuren und langwierigen Erbschaftsabwicklungsprozessen durch Vermeidung der Splitterung der Vermögensbestandteile in verschiedenen Ländern, Bankkonto in Deutschland und der Schweiz, Immobilieneigentum in Spanien und fehlender Nachlassregelung in den entsprechenden Ländern.

 

Exkurs zum spanischen Recht

 

In Spanien wird die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlich und heterosexuell gleichermaßen als „pareja de hecho“ bezeichnet.

Sie wird von den spanischen Behörden aber nur anerkannt, wenn sie im Lebenspartnerschaftsregister der Region, Comunidad Autonoma de Canarias, Catalunya o.a., eingetragen ist, und zwar in der Regel 2 Jahre vor dem Tod des Lebenspartners, da erst dann von einer stabilen Lebenspartnerschaft gesprochen wird. Sollte die Lebenspartnerschaft länger als 5 Jahre bestanden haben, aber nicht eingetragen sein, ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.

In der Erbschaftssteuer wurde vom obersten spanischen Gericht schon im Jahre 2002 darauf hingewiesen, dass der Lebenspartner dem Ehegatten gleichzustellen wäre, und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen sei.

Anderer Ansicht war aber im Jahre 2004 der oberste Gerichtshof von Catalunya, der der Meinung war, dass jedermann heiraten könne und deshalb die erhöhten Freibeträge nur Ehegatten zu stünden.

In dieser Argumentationslinie lehnte auch das oberste Gericht in Madrid im Jahre 2010, die Anerkennung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als einem Ehegatten gleichgestellten ab.

Im Jahre 2011 wurde durch eine Entscheidung der DGT die erbschaftssteuerlichen Vorzüge des Lebenspartners, die mittlerweile verankert waren, bestätigt.

 


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Pflichtteilsanspruch Erbschaft in Spanien

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​Pflichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 

 

Durchsetzung des deutschen Pflichtteilsanspruches gegen die Erben des Vaters vor spanischen Gerichten

In der Praxis häufig ist die Konstellation, dass der Vater, welcher deutscher Staatsbürger ist, in Spanien verstirbt und das Kind aus erster Ehe den Pflichtteil einfordert, da es zu Gunsten des 2. Ehepartners oder der Kinder aus der zweiten Ehe enterbt wurde.

Es ist das deutsche Pflichtteilsrecht anzuwenden, obgleich der Vater in Spanien bis zum Tode seinen Lebensabend verbracht hat. Auch die spanischen Gerichte müssen das deutsche Erbrecht anwenden.

Die spanischen Gerichte sind örtlich zuständig, wenn der Vater in Spanien gelebt hat.

Hierbei entstehen vielfältige prozessrechtliche Probleme, die Expertenwissen in Pflichtteilsklagen in Spanien erfordern, und Sie einen Beratungstermin in unserer deutschen (Berlin, Hannover, Tettnang) oder spanischen Kanzlei (Madrid, Teneriffa, Gran Canaria) vereinbaren sollten.

 

Beachten Sie:

 

bei spanischen Prozessgerichten ist nach Art.281 LEC das deutsche Pflichtteilsrecht nicht nur vorzutragen, sondern auch zu beweisen.

Der Beweis ist über ein sogenanntes „certificado de ley“ zu führen, eine Bescheinigung, die unsere Kanzlei zur spezifischen deutschen Rechtsanwendung vor spanischen Gerichten ausstellt.

In Regel werden Bescheinigungen zu den Pflichtteilsrechten und den Artikeln 2303 BGB, 2314 BGB, 1931 BGB und 1371 BGB benötigt.

 

Hinweis:

 

Die fehlende Vorlage dieser Bescheinigungen, kann in Spanien vor einem spanischen Gericht, welches über deutsches Erbrecht entscheiden muss, zum Prozessverlust führen.

Eine weitere Hürde bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruches in Spanien ist, dass es in Spanien keine Stufenklage gibt.

In Deutschland wird der Pflichtteil über eine Stufenklage eingeklagt.

  • 1. Stufe: Auskunft über die Nachlassgüter

  • 2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassvermögens

  • 3. Stufe: Klage auf Zahlung der entsprechenden Pflichtteilsquote

 

In Spanien müsste man normalerweise diese 3 Prozesstufen in verschiedene Verfahren trennen und damit Zeit verlieren. Hier gibt es jedoch von oberen spanischen Gerichten Rechtsprechung, die die Auskunftsklage und die Zahlungsklage auf den Pflichtteil zusammen zulassen.

 

Kann ein Erbe in Spanien zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches verklagt werden?

 

Verstirbt ein deutscher Staatsbürger in Spanien, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten, da es die Dispositionsfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

Schließlich erhält auch das in Deutschland lebende, enterbte Kind die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher gemeinhin als Pflichtteilsanspruch bezeichnet wird, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall des Erblassers und verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung.

In der Praxis häufig sind die Fälle, dass Kinder Pflichtteile geltend machen und der Alleinerbe, meist der Ehegatte, durch Testament, in Spanien seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz hat.

 

Können die Pflichtteilsberechtigten den Alleinerben in Spanien auf Auskunft und Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen?

 

Dem Grunde nach ist eine Klage stets am Wohnsitz einzulegen.

Hat der Alleinerbe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, könnte man eine Unzuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen.

Das Gegenteil ist der Fall, da im deutschen Zivilprozessrecht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft geregelt wird.

Zunächst wird an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen am Tage des Todes angeknüpft. Ist dieser Wohnsitz in Spanien, sind die deutschen Gerichte nicht zuständig.

Im Falle der deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers, wird die Anknüpfung vor den Tod des Erblassers gesetzt und an den letzten Wohnsitz in Deutschland.

Folglich kann der Alleinerbe, der schon jahrelang in Spanien lebt, vor deutschen Gerichten verklagt werden, und muss sich verteidigen.

 

Wir stehen Ihnen für Klagen als auch zur Rechtsverteidigung mit unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien zur Verfügung.


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