Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Erbschaftssteuer Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Erbschaftssteuer in Spanien

 

 

Aktuell: Urteil vom 03.09.2014 – Klage der EU Kommission wegen europarechtswidriger Diskriminierung in der spanischen Erbschaftssteuer Residente/Nichtresidente

 

Weiterlesen

 

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftssteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftssteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftssteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschließen sollen.

 

Beratung:

 

Zunächst einmal gilt das deutsche Erbrecht in Spanien für deutsche Staatsbürger. Deutsches Erbrecht gilt auch in Spanien, wenn ein sogenanntes spanisches Testament vor einem spanischen Notar erstellt wurde. Spanisches Erbrecht findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

Jedoch findet stets das spanische Erbschaftssteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war. Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern. Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftssteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftssteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Steuerrecht Spanien

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Fiskalvertreter Spanien – Steuerrepräsentant Spanien


Unsere deutsch und spanisch sprachige Kanzlei übernimmt für deutsche und spanische Unternehmer und Privatpersonen die Fiskalvertretung in Deutschland, Spanien, auf Teneriffa und den anderen Kanarischen Inseln. Angemerkt sei, dass die Kanarischen Inseln nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören und damit umsatzsteuerlich wie ein Drittland behandelt werden.

Die Fiskalvertretung in Spanien ist für deutsche Unternehmer und Privatpersonen sehr wichtig, wenn sie in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben, jedoch in Spanien Immobilien oder andere Vermögensgüter halten.

Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und dadurch schwerwiegende Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter in Spanien führen können.

Eine Vielzahl der Anfragen ersuchen eine Fiskalvertretung in Spanien, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht verlangt wird. Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar Verpflichtung darstellt.

 

Wann ist eine Fiskalvertretung in Spanine sinnvoll?

 

  1. Private Eigentümer einer Immobilie in Spanien benötigen einen Fiskalvertreter. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
  2. Jede spanische Gesellschaft, auch sogenannte Vermögensgesellschaften, die nur eine Immobilie verwalten, sollte einen Geschäftsführer mit Steuerwohnsitz in Spanien haben.
  3. Unternehmer, die aus einen Drittland Waren in die europäische Union einführen, sollten in einem EU Land einen Steuerrepräsentanten haben.
  4. Europäische Unternehmer, die in Spanien Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer, IVA, sind, müssen einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Davon zu unterscheiden, ist die freiwillige Ernennung eines Steuerrepräsentanten in Spanien für das Rückforderungsverfahren von gezahlter spanischer Umsatzsteuer, IVA.
  5. Unternehmer, die in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten, jedoch im übrigen nicht Steuerresident sind, haben die Pflicht, einen Steuerrepräsentanten zu benennen.
  6. Deutsche Unternehmer , die in Spanien keine Betriebsstätte unterhalten, aber bestimmte Dienstleistungen ausüben. Typisches Beispiel sind qualifizierte Bauarbeiten in Spanien, die von deutschen Ingenieuren angeleitet werden. Der Auftrag wurde von einer spanischen Firma erteilt. Dieser Tatbestand löst schon die Pflicht zur Fiskalvertreterbestellung aus. Hinzu kommt in diesen Fällen, dass ebenso gegenüber der spanischen Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit ein Rechtsvertreter verlangt wird.
  7. Deutsche Erbengemeinschaften, die in Spanien Vermögen halten, müssen einen Fiskalvertreter benennen. Dies gilt ebenso für einzelne natürliche Personen, die Alleinerben in Spanien sind.
  8. In Grenzfällen kann erst nach Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde ein Fiskalvertreter bestellt werden.

 

Fiskalvertretung unserer deutsch-spanischen Kanzlei ist professionell und in Händen von Rechtsanwälten, Abogados und Betriebswirte, die Ihre Interessen in Spanien und Deutschland kompetent und zuverlässig wahrnehmen.

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...


D. Luickhardt

D. Luickhardt

Rechtsanwalt, Abogado, spanischer Steuerberater

Steuerberatung, Firmengründung, Niedrigbesteuerung Kanarische Inseln, Due-Diligence, Investitionsmanagement

R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Spanien

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung