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Der häufige Irrtum, man warte 5 Jahre und dann verjähre die Erbschaftssteuer in Spanien, kann sehr unangenehme und kostenträchtige Folgen haben.
Seit dem 1.1.2003 beginnt die Verjährungsfrist bei einem Todesfall hinsichtlich der Steuerpflichten nicht mehr zu laufen, ohne dass eine spanische Behörde von diesem Sterbefall Kenntnis hatte. Damit beginnt die Verjährung in der Praxis erst nach der Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar, der eine öffentliche Urkunde aufsetzt, die Dritten gegenüber Wirkung entfaltet.
Die allgemeine Verjährungsfrist im spanischen Steuerrecht beträgt 4 Jahre. Jedoch ist der Beginn der Verjährung bei jeder Steuerart verschieden zu bestimmen. Dieser Zeitraum wird zu der Verjährungsfrist addiert. Dies ist einer der Gründe, weshalb Berechnungen von Verjährungsfristen nicht in die Hände von Laien gehören, sondern vom Fachmann vorzunehmen sind.
Die Verjährungsproblematik kommt ebenso in den sogenannten Fällen der Unterverbriefung in notariellen Kaufverträgen über spanische Immobilien vor. In diesen Fällen haben die zuständigen Behörden das Recht, den angegebenen Immobilienwert nachzuprüfen und nach Marktwerten festzusetzen. Die Vermögensübertragungssteuer (ITP) wird nacherhoben. Erfolgt die Festsetzung nicht innerhalb von 4 Jahren und einem Monat nach Beurkundung der notariellen Kaufvertragsurkunde, ist eine spätere Festsetzung verjährt.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nicht nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt, sondern auch zu Lasten. Ansprüche auf Steuerrückzahlungen verjähren ebenso, wobei hierbei auch kürzere Sonderregelungen zum Zuge kommen können, wie zum Beispiel die Mehrwertsteuerrückzahlungen im Europäischen Dienstleistungs- und Warenverkehr.
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Die spanische S.L. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Deshalb ist eine ordentliche kaufmännische Buchhaltung nach dem Handelsgesetzbuch zu führen, sowie
Diese Steuer- und Buchhaltungspflichten gelten in eingeschränktem Umfang für sogenannte INAKTIVE Gesellschaften und sogenannte VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN, die nur Immobilien halten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten sind leichte bis schwere Steuervergehen nach der spanischen Abgabenordnung, Art. 29.2 c), 198, 203 LGT.
Wir bieten Ihnen einen zuverlässigen und kompetenten Buchhaltungs- und Steuerservice für 150,- Euro im Monat in ganz Spanien. Dann müssen Sie sich in dieser Hinsicht um nichts mehr kümmern.
Weitere Informationen zur Besteuerung einer spanischen Firma
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Die Fiskalvertretung in Spanien ist für deutsche Unternehmer und Privatpersonen sehr wichtig, wenn sie in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben, jedoch in Spanien Immobilien oder andere Vermögensgüter halten.
Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und dadurch schwerwiegende Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter in Spanien führen können.
Eine Vielzahl der Anfragen ersuchen eine Fiskalvertretung in Spanien, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht verlangt wird. Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar Verpflichtung darstellt.
Fiskalvertretung unserer deutsch-spanischen Kanzlei ist professionell und in Händen von Rechtsanwälten, Abogados und Betriebswirte, die Ihre Interessen in Spanien und Deutschland kompetent und zuverlässig wahrnehmen.
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Rechtsanwalt, Abogado, spanischer Steuerberater
Steuerberatung, Firmengründung, Niedrigbesteuerung Kanarische Inseln, Due-Diligence, Investitionsmanagement
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