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Investition Photovoltaik Spanien

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Einspeisevergütung, Königliches Dekret 9/2013

 

Aussetzung der hochdotierten Tarifvergütungen ohne gesetzliche Rechtfertigung

 

Wiederum versucht der spanische Staat die Tarife der hochdotierten Photovoltaikanlagen von 47 cent/ kwh auf „marktgerechte“ Vergütungshöhen zu reduzieren.

Die Investoren und Inhaber von Photovoltaikanlagen können sich diese Einbussen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumuten lassen, da Finanzierungen, Leasingverträge nicht mehr bedient werden können, und nicht in Vergessenheit geraden darf, dass die Tarife für 25 Jahre ab Inbetriebnahme fest zugesagt waren.

Deshalb ist neben dem gesellschaftlichen und politischen Druck auch eine Sammelklage einzureichen, gegen dieses retroaktive gesetzgeberische Vorgehen.

Wir empfehlen unseren Mandanten in einer kummulierten verwaltungsrechtlichen Sammelklage gegen das königliche Dekret 9/2013 und das darauffolgende königliche Dekret der Tarifneufestsetzung gemeinsam vorzugehen.

Im Jahre 2010 wurde die Leitungspeage eingeführt, im Jahre 2011 die Maximalvergütung nach Sonnenstunden und Klimazonen beschränkt, im Januar 2012 wurde der Sondertarif abgeschafft und die Option zu Martpreisen erzeugten Strom zu verkaufen, oder mit der hohen Tarifzuzahlung.

Da nach Aussage des königlichen Gesetzeserlasses im Jahre 2013 durch ein hohes Stromangebot aufgrund erhöhter Windenergieproduktion und einknickender Nachfrage, der Strompreis bis auf 18,71 Euro/Mwh sinkte, müssen jetzt die teuren Solarstromanlagen aus dem Jahre 2008 mit Steuergelder noch weiter zufinanziert werden. Dies zwang die spanische Regierung zu handeln, und das bisherige Tarifsystem aufzuheben.

 

 

Wichtig:

 

Das bisherige Tarifsystem aus dem RD 661/2007 und RD 1578/2008 bleibt noch in der Anwendung, bis die spanische Regierung das neue Tarifsystem erlassen hat, wenngleich die Zahlungen der Einspeisevergütungen unter Vorbehalt erfolgen.

 

 

Das neue Tarifsystem basiert auf 3 Säulen:

 

  • Vergütung nach Marktpreisen
  • unter Betrachtung der üblichen Betreiberkosten
  • unter Betrachtung der Inititalinvestition und deren Finanzierung

Das Ergebnis soll eine vernünftige Vergütung nach Marktwerten sein. („retribución razonable“). Die vernünftige Vergütung, wird nach dem Durchschnittspreis des Sekundärmarktes für Strom der letzten 10 Jahre berechnet.

 

 

Das königliche Dekret 9/2013 vom 12.7.2013

 

  • Ändert zunächst die gesetzliche Grundlage aus dem grundlegenden Gesetz 54 /1997 in Bezug auf Stromtransport und Verteilung.
  • Lässt den gesetzlichen Weg offen, für Sonderregelungen auf den Balearen (Mallorca) und den Kanarischen Inseln. (Teneriffa)
  • Lässt den gesetzlichen Weg zur Regelung des Eigenkonsums offen. Damit ist die Eigenproduktion von Strom gemeint, um den eigenen Stromverbrauch zu decken und nicht in das Stromnetz einzuspeisen, oder aber einzuspeisen, und nur den Verbraucherstrompreis als Gegenleistung zu erhalten.

Obgleich die Vergütung nach RD 661/2007 und RD 1578/2008 nicht sofort ausgesetzt wird, und weiterhin eine Bonuszahlung von 10.000 EUR / MW / Jahr vorgesehen ist, muss jetzt schon mit wirtschaftlichen Einschränkungen ab dem 13.7.2013 gerechnet werden, da die Zahlungen der Stromeinspeisevergütungen nur noch unter Vorhehalt der Nachprüfung als Vorschussleistung bezahlt werden.

In den nächsten 6 monatlichen Abrechnungen soll dann schon das noch zu verabschiedende Gesetz mit der neuen Vergütung zum Tragen kommen.

Fazit ist, dass gegen das Vorgehen des spanischen Staates Rechtsmittel einzulegen sind, da jedes Vertrauen auf gesetzliche Grundlagen genommen werden, wenn zuerst 25 jährige Vergütungsversprechungen gesetzlich fundiert werden, und danach durch einen Regierungserlass ohne gesetzlichen Rang im Eilwege außer Kraft gesetzt werden.


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Gewerbegenehmigung in Spanien

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Gewerbegenehmigung Spanien – Los Cristianos, Teneriffa

 

Die Gewerbegenehmigung in Spanien wird von der Gemeinde erteilt.

Folglich hat jede Gemeinde besondere Voraussetzungen für die Antragsstellung.

In Los Cristianos, Gemeinde Arona, wird für die Eröffnungslizenz eines Restaurants folgende Unterlagen verlangt.

  1. Projekt eines Bauingenieurs in Bezug auf die Lokalität und die Aktivität, die in dem Geschäftslokal ausgeübt wird.

  2. Gründungsurkunde der spanischen GmbH oder Einzelfirma.
  3. Anmeldung des spanischen Unternehmens bei der Sozialversicherung.
  4. Mietvertrag oder Erwerbsurkunde über das Geschäftslokal
  5. Zahlbeleg der gemeindlichen Verwaltungsgebühr.

Wir beraten Sie gerne in ganz Spanien bei der Firmengründung und Eröffnung Ihres Geschäftslokals.

In unserer Rechts- und Steuerkanzlei in Los Cristianos steht Ihnen unser Team für den Steuer- und Buchhaltungsservice persönlich zur Verfügung.


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Geschäftsführer einer spanischen SL

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Geschäftsführer einer spanischen S.L. (GmbH)

 

  1. Gehälter für Geschäftsführer spanischer Gesellschaften

  2. Steuerresident Spanien

  3. Sozialversicherungspflicht in Spanien

    1. Gehälter für Geschäftsführer spanischer Gesellschaften

      Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern gewählt und aufgrund der Bestimmungen in der Satzung der Gesellschaft bezahlt. Es gibt in der Praxis eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Geschäftsführergehälter zu bestimmen. Faktoren wie steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche günstige Regelungen sind ebenso entscheidungsrelevant als auch die leistungsbezogene Bezahlung.

      Namentlich wird unterschieden zwischen:

      1. Festgehalt
      2. Gehalt, welches sich als Anteil am Gewinn des Unternehmens, bemisst.
      3. Entschädigungen für das Beiwohnen von der Vorstandssitzungen und in anderen Gremien.
      4. Stock Option Pläne

      Zu beachten ist, dass das Festgehalt eines Geschäftsführers stets als Arbeitseinkommen in Spanien zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als Selbständiger oder Arbeitnehmer angemeldet ist.

    2. Steuerresident Spanien

      In jedem Fall hat jede Kapitalgesellschaft in Spanien die Pflicht einen Repräsentanten mit Steuerresidenz in Spanien vorzuweisen. Dies ergibt sich aus der spanischen Abgabenordnung, die schon für jede Betriebsstätte einen Steuerrepräsentanten vorschreibt. In der Regel liegt es in der Natur der Sache, insbesondere wenn es ein Einzelgeschäftsführer ist, dass dieser zur Führung der Geschäfte mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien anwesend ist, und damit mit seinem Welteinkommen in Spanien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sollte die Gesellschaft keine Aktivität ausüben, sondern nur Immobilienvermögen verwalten, wird der Gesellschaftssitz an dem Ort fingiert, an dem das grösste Aktivermögen der Gesellschaft belegen ist. Der Geschäftsführer hat nicht zwingend an dem selben Ort zu residieren, wenn ein Steuerrepräsentant für die Gesellschaft bestellt ist.

    3. Sozialversicherungspflicht in Spanien

      Geschäftsführer sind in Spanien bei einer aktiven Gesellschaft stets sozialversicherungspflichtig, wenn sie eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalten.

      Es gibt zwei Klassifizierungsarten:

      1. Angestellter (RGSS) als Manager mit Arbeitsvertrag, der einem höheren Gremium weisungsgebunden ist.
      2. Selbständiger Geschäftsführer (RETA) auf Basis eines handelsrechtlichen Vertrages mit Führungs- und Kontrollaufgaben. Typisches Beispiel ist ein Einzelgeschäftsführer mit mehr als 50 % Gesellschaftsanteilen (administrador único- socio)

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Steuerprüfung Finanzamt Spanien

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Steuerprüfung spanische SL vor dem spanischen Finanzamt

 

Wir vertreten Sie in Steuerprüfungsverfahren vor der spanischen Finanzbehörde in ganz Spanien.

Als Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir Sie ebenso bei den spanischen Finanzgerichten (TEAC) als auch der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur obersten Instanz, sollte das Steuerprüfungsverfahren nicht mit einer Übereinkunft abgeschlossen werden können.

Folgender Abschluss der Steuerprüfung ist möglich, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Sie sich nicht ohne unsere professionelle Begleitung und Beratung einer Steuerprüfung stellen sollten:

  1. Abschluss ohne Übereinkunft (acta de disconformidad)

    Hier ist die spanische SL (sociedad de responsabilidad limitada), vertreten durch den Geschäftsführer oder durch unseren Steueranwalt nicht mit den vorgetragenen Tatsachen und der Steuerveranlagungsbescheid (propuesta de liquidacion provisional) einverstanden.

    Der Rechtsweg zum regionalen Finanzgericht ist zu beschreiten.

  2. Abschluss mit einer Übereinkunft (acta de conformidad)

    Die spanische SL (Steuerpflichtige) ist mit dem Ermittlungsresultat der spanischen Finanzbehörde einverstanden.

    Sollte ein Bussgeld verhängt werden, kann bis zu 55% Herabsetzung des Bussgeldes erreicht werden.

    Die Tatsachengrundlagen sind gerichtlich nur noch beschränkt anfechtbar.

  3. Abschluss mit einer einvernehmlichen Übereinkunft (acta con acuerdo)

    Hier werden alle Tatsachen und rechtlichen Interpretationen unstreitig gestellt.

Die Prüfung der Besteuerungsgrundlage kann eine Einzelfirma genauso wie die spanische SL oder die spanische SA als Kapitalgesellschaften treffen.

Die Prüfungen von Rückstellungen, insbesondere der RIC (Reserva de Inversiones en Canarias) auf Gran Canaria und Teneriffa bei der spanischen SL, ist einer unserer Schwerpunkte, da die Prüfungsdichte sehr gross ist.

Bei der RIC werden die vorgeschriebene 4 Jahresfrist für die Investition meist nicht eingehalten, insbesondere weil es der spanischen SL an der notwendigen Liquidität fehlt.

Als wichtige Verteidigungsmechanismen im spanischen Steuerverfahren, ist die Verjährung von den spanischen Steuerpflichten und die Verwirkung von Bussgeldtatbeständen im spanischen Steuerrecht von nur 6 Monaten zu beachten.

Bei der Veräusserung von spanischem Immobilien ist die Wertdifferenz mit 20% versteuern.

Sollten Sie als Nichtsteuerresident einen Rückerstattungsantrag der zurückbehaltenen 3% stellen, tritt die Steuerbehörde meist in eine beschränkte Steuerprüfung ein, insbesondere, wenn Baukosten für die Bebauung als erhöhte Erwerbskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Wir vertreten Sie bei der Steuerprüfung, insbesondere in Bezug auf die komplizierte Regelung, welche Kosten absetzbar sind.

Desweiteren stehen wir Ihnen bei Umsatzsteuerprüfungen und beschränkten Steuerprüfungen zur Verfügung, wobei Sie uns bei Zustellung der Prüfungsanordnung sofort einschalten sollten, da Fristen für die Erweiterung der Steuerprüfung auf andere Sachverhalte und Geschäftsjahre auslaufen, wenn der Antrag nicht fristgemäss gestellt wurde.

Sollten Bussgelder wegen Steuervergehen oder gar Steuerhinterziehung im Raum stehen, sollten Sie nicht zögern, sich mit uns in Kontakt zu setzen. Auch bei Steuerstraftaten mit drohender Gefängnisstrafe ist dringend unser Service zu empfehlen.

Bedenken Sie, dass die Haftungsbeschränkung der spanischen SL nicht vor der unbeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers (administradors) schützen.


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Gründung einer sociedad limitada SL in Spanien

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Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Warum gründen Sie mit uns Ihre Firma in Spanien?

 

 

PREISWERT

 

Sehr gutes Preis – Leistungsverhältnis für die Gründung der Firma, Buchhaltung und Steuererklärungen.

  • Neugründung: 800,00 EUR (bei 3.000,00 EUR Gründungskapital) zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Mantelkauf: 1500,00 EUR zzgl. Notarkosten, Register, Steuern
  • Buchhaltung: ab 150,00 EUR monatlich
  • Steuererklärungen: ab 50,00 EUR monatlich

 

 INVESTITIONSSICHERHEIT IN SPANIEN

 

Wir übernehmen langfristig die Verantwortung und bieten deshalb ein unternehmerisches Fundament für Sie in Spanien. Probleme mit Behörden lösen wir für Sie, Prozesse werden von uns kompetent und effizient geführt. Ihnen bleibt die Zeit für das eigentliche Geschäft.

 

 

INTEGRALE BETREUUNG

 

Wir gründen für Sie eine Gesellschaft in Spanien, die auf einem soliden Fundament steht, da wir auch NACH der Gründung die volle Betreuung für Ihre Firma übernehmen.

 

 

DEUTSCHER RECHTSANWALT & SPANISCHE KONTAKTE

 

Betreuung durch einen deutschen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung und einem spanischen Kompetenzteam aus Rechtsanwälten und Betriebswirten an seiner Seite.

 

 

KURZE WEGE

 

Wir sind in Ihrer Nähe: Eine Vielzahl von Standorten in Spanien und Deutschland steht zu Ihrer Verfügung und wir expandieren weiter, dank eines zufriedenen Kundenstammes. Wir sind erst zufrieden, wenn Ihr Unternehmen in Spanien funktioniert.

 

Die Firmen- und Unternehmensgründung ist mittlerweile unser Tätigkeitsschwerpunkt

 

Als moderne Wirtschaftskanzlei bieten wir eine umfassende und langfristige Betreuung Ihres Unternehmens in Spanien. Sie können jederzeit über unsere deutsche Kanzlei die spanische Gesellschaft kontrollieren und Daten abfragen.

Unsere Rechts- und Steuerkanzlei bietet nicht nur die Gründung der Gesellschaft in Spanien, sondern auch die langfristige Betreuung, die nicht nur die Vertretung vor den spanischen Steuerbehörden, die Buchhaltung und Bilanzerstellung betrifft, sondern auch die Erstellung von Arbeitsverträgen, Sozialversicherungsangelegenheiten und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.

In der Praxis der Firmengründung in Spanien gerät die Neugründung einer Gesellschaft zunehmend in den Hintergrund, da die Gründungsformalitäten in der Regel 6 Wochen andauern.

Die Nachfrage nach Vorratsgesellschaften, auch als Mantelkauf bezeichnet, steigt zunehmend an, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Idealfall innerhalb von 48 Stunden abgewickelt werden kann.

Darüberhinaus garantieren wir, dass alle unsere Vorratsgesellschaften einwandfrei gegründet und geführt werden und lastenfrei sind.

Für den Aufbau Ihres Unternehmens in Spanien bieten wir zahlreiche Hilfestellungen an. Nicht nur die Gesellschaftsgründung in Spanien, sondern auch die Überprüfung der Durchführbarkeit Ihrer Geschäftsidee, Berufstitelanerkennung und Abwicklung des Erwerbes einer Gewerbeimmobilie gehören zu dem Gesamtpaket Firmenbetreuung.

Diese Unterstützung führt zu einer zügigen Umsetzung Ihrer Geschäftsidee in Spanien. Auf den Kanarischen Inseln: Teneriffa, Gran Canaria, La Gomera, Fuerteventura, bieten wir den besonderen Service, Gesellschaften mit dortigem Sitz zu gründen, so dass Sie in den Genuss von den dort geltenden Steuersparmodellen ZEC und RIC kommen. Dabei ist hervorzuheben, dass eine Körperschaftssteuerlast von nur bis zu 5% ein wesentliches Argument ist, auf den Kanarischen Inseln zu investieren.

 

Zuletzt wird Ihnen zugesichert, dass Sie von RA D.Luickhardt in deutscher Sprache betreut werden.

 

Gesellschaftsgründung auf den Kanarischen Inseln

 


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