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Investition Photovoltaik Spanien

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Investition Photovoltaik Spanien

 

Einspeisevergütung, Königliches Dekret 9/2013

 

Aussetzung der hochdotierten Tarifvergütungen ohne gesetzliche Rechtfertigung

 

Wiederum versucht der spanische Staat die Tarife der hochdotierten Photovoltaikanlagen von 47 cent/ kwh auf „marktgerechte“ Vergütungshöhen zu reduzieren.

Die Investoren und Inhaber von Photovoltaikanlagen können sich diese Einbussen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumuten lassen, da Finanzierungen, Leasingverträge nicht mehr bedient werden können, und nicht in Vergessenheit geraden darf, dass die Tarife für 25 Jahre ab Inbetriebnahme fest zugesagt waren.

Deshalb ist neben dem gesellschaftlichen und politischen Druck auch eine Sammelklage einzureichen, gegen dieses retroaktive gesetzgeberische Vorgehen.

Wir empfehlen unseren Mandanten in einer kummulierten verwaltungsrechtlichen Sammelklage gegen das königliche Dekret 9/2013 und das darauffolgende königliche Dekret der Tarifneufestsetzung gemeinsam vorzugehen.

Im Jahre 2010 wurde die Leitungspeage eingeführt, im Jahre 2011 die Maximalvergütung nach Sonnenstunden und Klimazonen beschränkt, im Januar 2012 wurde der Sondertarif abgeschafft und die Option zu Martpreisen erzeugten Strom zu verkaufen, oder mit der hohen Tarifzuzahlung.

Da nach Aussage des königlichen Gesetzeserlasses im Jahre 2013 durch ein hohes Stromangebot aufgrund erhöhter Windenergieproduktion und einknickender Nachfrage, der Strompreis bis auf 18,71 Euro/Mwh sinkte, müssen jetzt die teuren Solarstromanlagen aus dem Jahre 2008 mit Steuergelder noch weiter zufinanziert werden. Dies zwang die spanische Regierung zu handeln, und das bisherige Tarifsystem aufzuheben.

 

 

Wichtig:

 

Das bisherige Tarifsystem aus dem RD 661/2007 und RD 1578/2008 bleibt noch in der Anwendung, bis die spanische Regierung das neue Tarifsystem erlassen hat, wenngleich die Zahlungen der Einspeisevergütungen unter Vorbehalt erfolgen.

 

 

Das neue Tarifsystem basiert auf 3 Säulen:

 

  • Vergütung nach Marktpreisen
  • unter Betrachtung der üblichen Betreiberkosten
  • unter Betrachtung der Inititalinvestition und deren Finanzierung

Das Ergebnis soll eine vernünftige Vergütung nach Marktwerten sein. („retribución razonable“). Die vernünftige Vergütung, wird nach dem Durchschnittspreis des Sekundärmarktes für Strom der letzten 10 Jahre berechnet.

 

 

Das königliche Dekret 9/2013 vom 12.7.2013

 

  • Ändert zunächst die gesetzliche Grundlage aus dem grundlegenden Gesetz 54 /1997 in Bezug auf Stromtransport und Verteilung.
  • Lässt den gesetzlichen Weg offen, für Sonderregelungen auf den Balearen (Mallorca) und den Kanarischen Inseln. (Teneriffa)
  • Lässt den gesetzlichen Weg zur Regelung des Eigenkonsums offen. Damit ist die Eigenproduktion von Strom gemeint, um den eigenen Stromverbrauch zu decken und nicht in das Stromnetz einzuspeisen, oder aber einzuspeisen, und nur den Verbraucherstrompreis als Gegenleistung zu erhalten.

Obgleich die Vergütung nach RD 661/2007 und RD 1578/2008 nicht sofort ausgesetzt wird, und weiterhin eine Bonuszahlung von 10.000 EUR / MW / Jahr vorgesehen ist, muss jetzt schon mit wirtschaftlichen Einschränkungen ab dem 13.7.2013 gerechnet werden, da die Zahlungen der Stromeinspeisevergütungen nur noch unter Vorhehalt der Nachprüfung als Vorschussleistung bezahlt werden.

In den nächsten 6 monatlichen Abrechnungen soll dann schon das noch zu verabschiedende Gesetz mit der neuen Vergütung zum Tragen kommen.

Fazit ist, dass gegen das Vorgehen des spanischen Staates Rechtsmittel einzulegen sind, da jedes Vertrauen auf gesetzliche Grundlagen genommen werden, wenn zuerst 25 jährige Vergütungsversprechungen gesetzlich fundiert werden, und danach durch einen Regierungserlass ohne gesetzlichen Rang im Eilwege außer Kraft gesetzt werden.


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