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ZEC Firmengründung Kanarische Inseln

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Firmengründung Kanarische Inseln

 

ZEC (Zona Especial Canarias)

 

Die Niedrigbesteuerung im Rahmen der ZEC wird bis zum 31.12.2026 aufrechterhalten.

Zahlen Sie nur 4% statt 35% Körperschaftssteuer in Spanien und unterstützen Sie dabei die wirtschaftliche Entwicklung der Kanarischen Inseln.

 

 

Warum eine ZEC Unternehmung gründen?

 

Ein Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Unternehmensberater, Steuerberater, Medizinische Gutachter, Informatiker, können heutzutage mittels Internet ihre Mandantschaft auch aus der Ferne betreuen. Mit der ZEC Unternehmung können Sie diesen Aspekt, steuerlich und finanziell zu Ihrem Vorteil nutzen.

Auch das produzierende Gewerbe ist auf den Kanarischen Inseln zulässig.

Nicht zuletzt bleibt auch die Investition in den Sektor der alternative Energien auf den Kanarischen Inseln wirtschaftlich interessant.

Eine Produktionsstätte kann mittels einer Solarstromanlage oder auch Windkraft den eigenen Stromverbrauch erzeugen, ist damit vom Hauptstromnetz unabhängig und der Stromverbrauch ist nach 8 Jahren Amortisierungsdauer kostenlos.

Wechselrichterhersteller, Solarzellenhersteller und Windkraftanlagenhersteller haben damit auf den Kanarischen Inseln zumindest für den Support einen idealen Standort.

  • Abfallentsorgung
  • Alteinheime mit ärztlicher Versorgung
  • Leistungs- und Trainingszentren für Hochleistungssportler
  • Reiseveranstalter
  • Airline auf den Kanarischen Inseln – Transportsektor
  • Online Shop – ohne dass das Logistiklager auf den Kanaren sein muss
  • Unternehmensberatung
  • Call Center
  • Informatikdienstleistungen

 

Wann endet dieser steuerliche Sonderstatus?

 

Zum Jahreswechsel 2015 wurde die Steuervergünstigung für die ZEC Unternehmen bis zum Jahre 2026 festgeschrieben und neue Firmengründungen in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln sind noch bis zum Jahre 2020 möglich, um noch die Steuervorteile bis zum Jahre 2026 nutzen zu können.

 

Aufwand und Nutzen der ZEC?

 

Der Nutzen der ZEC liegt in der Niedrigbesteuerung von 4% in der spanischen Körperschaftssteuer gegenüber von 20% – Durchschnitt EU (Spanien Festland 25-28%).

Der niedrige Steuersatz darf auf maximal 30% des Umsatzes, der auf den Kanarischen Inseln erzielt wurde, angewendet werden. (Umsätze aus allen Aktivitäten werden zusammengerechnet).

 

Pflichten einer ZEC Gesellschaft

 

Im Gegenzug müssen 5 Arbeitsplätze auf den grossen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria) und auf den kleinen Inseln 3 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Investition in den ersten 2 Jahren nach Eintragung im Register ist in Aktivvermögen zu realisieren und zwar 100.000,00 EUR, resp. 50.000,00 EUR auf den kleinen Inseln.

 

Gibt es besondere Buchhaltungspflichten der ZEC?

 

Die ZEC Unternehmung hat besondere Buchhaltungspflichten, da die Steuervergünstigung nur für die Betriebsstätte auf den Kanarischen Inseln gewährt wird, aber nicht für Niederlassungen auf dem spanischen Festland, in Barcelona oder in Madrid.

Jeweils ist die Buchhaltung für Zweigstellen getrennt zu führen.

Desweiteren kann die RIC (Reserva de inversiones Canarias) nicht steuermindernd bei der ZEC angewendet werden.

 

Wie werden Immobilienverkäufe bei der ZEC steuerlich belastet?

 

Auch der Erlös aus dem Immobilienverkauf kann mit dem Niedrigsteuersatz von 4% IS besteuert werden.

TIPP:

Der Immobilienkauf mit der ZEC Unternehmung lohnt sich in jedem Fall, da die Grunderwerbssteuer von 6,5% gespart wird.

 

Gibt es bei der ZEC eine Umsatzgrenze?

 

Es gilt der Grundsatz, dass bei einer ZEC Unternehmung, die auf Gran Canaria oder Teneriffa Ihren Sitz und die Hauptaktivität hat, folgende Umsatzgrenze gilt: Schaffung von 5 Arbeitsplätzen: Dienstleistungsbereich: 1.800.000,00 EUR. Es gilt eine Erweiterung von 500.000 EUR pro zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer, der die Mindestarbeitnehmerzahl überschreitet.

 

Unsere Kanzlei bietet folgenden langfristigen Service an:

 

  • Antragsverfahren vor dem ZEC Gremium
  • Firmengründung mit der adäquaten Rechtsform. Die SL Gründung ist in der Praxis die weit verbreiteste, hierbei können auch Holdingstrukturen konzipiert werden.
  • Finanzbuchhaltung gemäß dem spanischen Handelsgesetzbuch und der besonderen ZEC Vorschriften.
  • Arbeitsverträge für die Anstellung der mindestens 3 bzw 5 Arbeitnehmer .
  • Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung.
  • Lohnbuchhaltung und Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen.
  • Jährliche Bilanzerstellung, Körperschaftssteuererklärung mit Vorauszahlungen und monatlichen Umsatzsteuererklärungen.

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Steuervergünstigung durch Investition

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Steuervergünstigung durch Investition

 

 

Deducción por inversión

 

Steuervergünstigung durch Investition in das Anlagevermögen einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

Im spanischen Körperschaftssteuergesetz ist in den Artikeln 35 bis 44 LIS die Steuervergünstigung bei bestimmten Investitionen geregelt.

Auf den Kanarischen Inseln gilt die RIC, die eine weitergehende Sonderregelung darstellt.

Für unsere Kunden zählen wir die Bereiche der Investitionen auf, die gefördert werden, wobei die Aufzählung nur auszugsweise erfolgt:

  • Anschaffung von schadstoffarmen Dieselfahrzeugen
  • Umweltfreundliche Abfallentsorgung
  • Transportunternehmen können ihre Fahrzeuge mit Navigationssystemen ausrüsten
  • Fortbildung von Arbeitnehmern
  • Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Behinderte, etc.

Beispielhaft sei hier die Investition in erneuerbare Energien hervorgehoben.

Die Höhe der Steuervergünstigung beträgt 10% der realisierten Investitionssumme in dem Geschäftsjahr der spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.)

 

 

Wichtige gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen

 

Mit Wirkung vom 07.11.2018 wurden hinsichtlich der Investitionsrücklagen auf den Kanaren Neuerungen bezüglich der Grundlage, auf der sie angewendet werden, der geeigneten Elemente für die Realisierung, der Erhaltung und der Inkompatibilität mit anderen Steueranreizen eingeführt.

L 19/1994 art.27.2, 4.A, 4.C, 5, 8 y 12 redacc L 8/2018 art.uno.Treinta y cuatro, BOE 6-11-18;
L 8/2018 disp.final única, BOE 6-11-18

Seit dem 07.11.2018 wurden die folgenden Neuerungen in die Regelung der Investitionsrücklagen auf den Kanarischen Inseln aufgenommen:

 

Neuerungen RIC 2019-2020

 

In Bezug auf die Gewinnrücklagen wird festgelegt, dass diejenigen, die sich aus der Übertragung von Vermögenswerten ergeben, deren Erwerb zur Auflösung der Investitionsrücklage mit steuerpflichtigen Gewinnen ab dem 1. Januar 2007 geführt hätte, nicht als solche betrachtet werden. Bei Vermögenswerten, die ab diesem Zeitpunkt nur teilweise der Auflösung der Rücklage zugeführt wurden, gilt der nicht ausgeschüttete Gewinn als der anteilige Teil desselben, der dem Anschaffungswert entspricht, der nicht zur Auflösung der Rücklage geführt hat.

 

Im Zusammenhang mit der Realisierung wird festgestellt, dass sie in keinem Fall beim Erwerb von Immobilien, die für touristische Zwecke bestimmt sind (Anfangsinvestitionen), oder bei der Sanierung oder dem Umbau dieser Immobilien erfolgen kann (patrimoniale Elemente des materiellen oder immateriellen Anlagevermögens, die nicht als Anfangsinvestition betrachtet werden können).

 

Ebenso wird es im Zusammenhang mit der Investition, ob anfänglich oder nicht, in Boden, ob bebaut oder nicht, als geeignet hinzugefügt, wenn sie sich auf sozialgesundheitliche Tätigkeiten, Seniorenwohnheime, Pflegeheime sowie Rehabilitationseinrichtungen bezieht.

 

In Bezug auf die Anforderung, dass die Elemente auf der Inselgruppe ansässig sein müssen und dort verwendet werden müssen, wird folgendes bestimmt:

    • die EDV-Anwendungen und gewerblichen Schutzrechte, die nicht nur Unterscheidungsmerkmale des Steuerzahlers oder seiner Produkte sind, müssen durch das Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln gegründet oder von Dritten zur Umwandlung erworben worden sein, sofern seine wirtschaftliche Nutzung von den Kanarischen Inseln aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.
    • die Rechte an geistigem Eigentum erfüllen diese Anforderung, soweit sie mit den Mitteln des Unternehmens in der geographischen Reichweite der Kanarischen Inseln geschaffen oder von Dritten zur Umwandlung erworben wurden, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung von diesem Gebiet aus gesteuert, durchgeführt, vertraglich vereinbart, vertrieben, organisiert und abgerechnet wird.

Zu diesem Zweck ist der Begriff der Umwandlung derjenige, der in der sektoralen Gesetzgebung zum Schutz dieser Rechte vorgesehen ist und verlangt, dass das aus der Umwandlung resultierende Recht im gleichen Steuerzeitraum in Kraft tritt wie der Erwerb des ursprünglichen Rechts durch Dritte.

 

In Bezug auf die Erhaltung der Elemente, in denen die Rücklage gebildet wird, wird festgelegt, dass, wenn die Dauer weniger als fünf Jahre beträgt (zuvor als Nutzungsdauer angegeben), diese Anforderung nicht als verletzt angesehen wird, wenn der Erwerb eines anderen Elements des Eigenkapitals veranlasst wird, der ihn durch seinen Nettobuchwert ersetzt, vor (Neuerung) oder innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausbuchung aus der Bilanz.

 

Im Zusammenhang mit der Inkompatibilität wird festgelegt, dass gebrauchte Vermögenswerte und Böden möglicherweise zuvor nicht von dieser Regelung für Schenkungen, die mit Leistungen aus Steuerperioden ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, profitiert haben. Es wird auch festgelegt, dass Investitionen in gebrauchte Vermögenswerte, die im entsprechenden proportionalen Teil nur teilweise von der Regelung der Investitionsrücklagen profitiert haben, als förderfähig angesehen werden.

 

Immobilienerwerb im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft – Investitionsrücklage (RIC) – weiterlesen

 

Unser Service

 

Wir stehen Ihnen für die spanische Firmengründung auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria u.a. Kanarische Inseln) zur Verfügung.

Der Buchhaltungs- und Steuerberaterservice und die kompetente arbeitsrechtliche Beratung unseres Hauses ist eine sinnvolle Begleitung Ihrer Investition.


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Spanische SL als Steuersparmodell

 

Die spanische S.L. ist gemäß ihrer Rechtsform der deutschen GmbH vergleichbar, jedoch gibt es wesentliche Unterschiede, wie zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000,00 EUR.

Die S.L. in Spanien ist dank ihrem niedrigen Gründungskapital eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein Gründungskapital von 25.000 € hat. Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische S.L. ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.

Man gründet eine spanische S.L. und bringt eine Immobilie ein oder kauft direkt eine Immobilie mit einer neugegründeten spanischen S.L., um 6,5% ITP auf den Kanaren nach Art. 25 REF nicht zahlen zu müssen.

Der Käufer kann außerdem Vermögenssteuer und Einkommensteuer sparen, die er als natürliche Person und Nichtresidente zahlen müsste (Modell 214), wogegen die S.L. als juristische Person diese nicht zahlt.

 

Problem:

 

Hat die S.L. keine Aktivität, ist Art.25 REF nicht anwendbar und die 6,5% ITP können von der Finanzbehörde zwangsweise mit Verzugszinsen nachgefordert werden. Dies gilt ebenso für die Vermögens – und Einkommensteuer.

Die Erbschaftssteuer kann man sparen, wenn Kinder schon Anteile an der Gesellschaft haben und die Voraussetzungen erfüllt sind, dass eine aktive Familien-S.L. gegeben ist, so sind auf den Kanarischen Inseln 99 % der im Erbgang übergehenden Gesellschaftsanteile erbschaftssteuerfrei und der Verwandtschaftsfreibetrag ist ebenso gegeben.

Die Einbringung einer Immobilie in eine bestehende S.L. kostet auf den Kanaren 0 % ITP (spanische Vermögungsübertragungssteuer).

Zahlen muss man lediglich Wertzuwachssteuer nach der LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz), wenn ein Gesellschafter die Immobilie vorher im Privateigentum hatte. Ebenso fällt die gemeindliche Wertzuwachssteuer an. Zukünftige Verkäufe der S.L. Anteile sind steuerfrei in Bezug auf ITP und AJD (Dokumentensteuer).

Problem:

 

Mögliches Eingreifen der Finanzbehörde bei höheren Werten: Vermutung eines Immobilienkaufes statt eines Beteiligungskaufes, wenn der Verkäufer mehr als 50% der Beteiligung hält und der Käufer diese erwirbt.

Folge:

 

6,5% ITP sind nachzuzahlen mit Verzugszins und Bewertung der Gesellschaftsanteile gemäss dem Wert der Immobilie. Ausserdem ist die Bewertung meistens höher als die einer Immobilie.

Weiterer Nachteil:

 

jährliche Bilanzerstellung und Körperschaftssteuererklärungen machen den Kauf einer Immobilie mit einer S.L. nur lohnenswert, wenn es um wertvolle Immobilien geht.

Wie Sie sehen, ist in jedem Einzelfall die Abwägung der Vor- und Nachteile erforderlich. Darauf hinzuweisen ist letztendlich, dass ein Unternehmer schon mit einer S.L. Gründung und der Einbringung einer Immobilie im Wert von 100.000 Euro eine Gründungsvoraussetzung des Steuersparmodells ZEC (Zona especial Canaria) erfüllt hat. Mit der ZEC-Konstruktion zahlt der Unternehmer statt 25 – 32,5 % Körperschaftssteuer nur 4% Körperschaftssteuer

Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin und wir suchen die passende Gesellschaftsform, gründen sie gemäß ihren Zielvorstellungen und begleiten sie, während der gesamten Aktivität in Deutschland und in Spanien.

 

Aktuell: ZEC Verlängerung bis zum 31.12.2026

 


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