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Europäische Erbrechtsreform

 

Risiken für Immobilieneigentümer, die über kein Testament verfügen

 

Die Europäische Union hat das Erbrecht von der Nationalität des Erblassers abgekoppelt. Viele europäische Bürger versterben nicht mehr in ihrem Heimatland,der Aufenthaltsort hat über das anwendbare Erbrecht zu unterscheiden.

Der deutsche Rentner, der in Spanien seinen dauerhaften Alterswohnsitz hat, erstellt sein Testament nicht mehr nach deutschem Erbrecht, sondern nach spanischem Erbrecht. Folglich wird das Berliner Testament nicht mehr anwendbar sein, und bei Mischehen und als gegenüber Pflichtteilsberechtigten bedarf es einer harmonischen Regelung.

 

Wichtig

 

Dem deutschen Staatsbürger bleibt die Rechtswahlmöglichkeit im Testament, so dass Deutsches Recht für den Erbfall angewendet bleiben kann, wohlgemerkt, wenn ein Testament in Deutschland oder Spanien nach deutschem Erbrecht erstellt wurde.

 

Aber

 

Das Testament sollte von unseren Anwälten verfasst werden, da die Rechtswahlklausel zum deutschen Erbrecht wirksam formuliert werden muss.

 

Die europäische Erbrechtsverordnung regelt vor allem 4 Punkte

 

  • die internationale Zuständigkeit für Erbsachen und Nachlasssachen
  • welches Recht dabei angewendet werden soll
  • die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen
  • es wurde Europäisches Nachlasszeugnis (Erbschein) eingeführt

 

Risiken für zukünftige Erblasser mit Immobilieneigentum in Spanien, die nicht rechtzeitig das Testament nach deutschem Recht erstellt haben.

 

Risiken

 

  1. Rechtsunsicherheit bei der gesetzlichen Erbnachfolge, da in Spanien nicht nur ein spanisches Erbrecht gilt, sondern Regionen wie Mallorca (Balearen), Baskenland, Navarra, Galicien und Katalonien (Lloret de Mar, Barcelona) Sondererbrechte haben, die zur Geltung kommen, wenn der Verstorbene dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  2. Mit der Rechtsunsicherheit kommt es zur Verfahrensverlängerung, ungeachtet ist in Spanien die Erbschaftssteuer innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag zu erklären.
  3. Desweiteren kann die Situation eintreten, dass das gesetzliche spanische Erbrecht auf den Erbfall zur Anwendung kommt, aber auch das deutsche eheliche Güterrecht, welches beim Todesfall eines Ehegatten ein Viertel als Aufschlag für den Witwer vorsieht. Ein spanischer Erbschein würde diesen Aufschlag nicht erkennen, und damit zur Rechtsdivergenz führen.
  4. Mit der Problematik aus dem Punkt 3, ist der Europäische Erbschein zwar formell hilfreich, kann jedoch inhaltlich unterschiedlich sein, je nachdem welches Land den Erbschein unter welcher Rechtsanwendung ausstellt, da in der europäischen Erbrechtsverordnung nicht das eheliche Güterrecht mitgeregelt wurde. Mit einem inhaltlich verschiedenen Erbschein kann die Erbschaft in Spanien nicht notariell verbrieft werden, und die Folge ist, dass die Grundbuchumschreibung in Spanien nicht erfolgen kann.

 

 

Hinweis

Erstellen Sie ein Testament und wählen Sie das deutsche Recht ausdrücklich.

Es dient Ihrer Rechtssicherheit in Spanien.

Wir sind Ihnen bei der Testamentsgestaltung behilflich.


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