Fiskalvertreter Spanien - Steuerrepräsentant Spanien
Unsere deutsch und spanischsprachige Kanzlei übernimmt für deutsche und spanische Unternehmer und Privatpersonen
die Fiskalvertretung in Deutschland, Spanien, auf Teneriffa und den anderen Kanarischen Inseln.
Angemerkt sei, dass die Kanarischen Inseln nicht zum europäischen Umsatzsteuergebiet gehören und damit
umsatzsteuerlich wie ein Drittland behandelt werden.
Die Fiskalvertretung in Spanien ist für deutsche Unternehmer und Privatpersonen sehr wichtig, wenn sie in
Deutschland ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben, jedoch in Spanien Immobilien oder andere
Vermögensgüter halten.
Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und dadurch schwerwiegende
Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter in Spanien führen können.
Eine Vielzahl der Anfragen ersuchen eine Fiskalvertretung in Spanien, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht verlangt
wird.
Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar
Verpflichtung darstellt.
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Private Eigentümer einer Immobilie in Spanien benötigen einen Fiskalvertreter. Hat man
keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht
entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis
des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
- Jede spanische Gesellschaft, auch sogenannte Vermögensgesellschaften, die nur eine Immobilie verwalten,
sollte einen Geschäftsführer mit Steuerwohnsitz in Spanien haben.
- Unternehmer, die aus einen Drittland Waren in die europäische Union einführen, sollten in einem EU Land
einen Steuerrepräsentanten haben.
- Europäische Unternehmer, die in Spanien Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer, IVA, sind,
müssen einen Fiskalvertreter in Spanien haben.
Davon zu unterscheiden, ist die freiwillige Ernennung eines Steuerrepräsentanten in Spanien für das
Rückforderungsverfahren von gezahlter spanischer Umsatzsteuer, IVA.
- Unternehmer, die in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten, jedoch im übrigen nicht Steuerresident sind,
haben die Pflicht, einen Steuerrepräsentanten zu benennen.
- Deutsche Unternehmer , die in Spanien keine Betriebsstätte unterhalten, aber bestimmte Dienstleistungen
ausüben. Typisches Beispiel sind qualifizierte Bauarbeiten in Spanien, die von deutschen Ingenieuren angeleitet werden.
Der Auftrag wurde von einer spanischen Firma erteilt. Dieser Tatbestand löst schon die Pflicht zur
Fiskalvertreterbestellung aus.
Hinzu kommt in diesen Fällen, dass ebenso gegenüber der spanischen Aufsichtsbehörde für
Arbeitssicherheit ein Rechtsvertreter verlangt wird.
- Deutsche Erbengemeinschaften, die in Spanien Vermögen halten, müssen einen Fiskalvertreter benennen.
Dies gilt ebenso für einzelne natürliche Personen, die Alleinerben in Spanien sind.
- In Grenzfällen kann erst nach Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde ein Fiskalvertreter
bestellt werden.
Fiskalvertretung unserer deutsch-spanischen Kanzlei ist professionell und in Händen von Rechtsanwälten,
Abogados und Betriebswirte, die Ihre Interessen in Spanien und Deutschland kompetent und zuverlässig wahrnehmen.
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Rechtslage: 16.06.2015